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dem Lande, auch dabei Unfern kiſceliſchen Bedienten ullerguadigſt und zugleich ernſt
lich anbefehlen, hierüber ein wachendes auge ö. haben und fo lieb ihnen iſt, ſchwere
verantwortung bei Uns, oder bielmehr bei dem ſtrengen Richterſtuhl Jeſu Chriſti zu vermeiden, über dieſes Unſer ewiges Edict treu eifrigſt zu halten. Uhrkundlich unter
Unſerer eigenhaͤndigen unterſchrifft und aufgedruktem Koͤnigl. Inſiegel. Gegeben Kölln un n fuͤhreten, welche ſpecifice allhier zu erzehlen
an der Spree den 28 Aug. 1703. Friederich
Welches Edict hernach Se. Koͤnigl. Mas
jeftät als ihnen hinterbracht worden, daß dieſe Leute ungeachtet ergangenen ernſten berbohts dennoch in Berlin daſſelbe gebeht nach der alten weiſe den 7 Fehr. An. 1710. abends zwiſchen 5 und 6 Uhr, da ihr Sabbat angegangen alleſamt wieder gemurmelt, dabei ausgeſpukt und geſprungen, noch mehr geſchaͤrfet, und ernſtlich befohlen denen dießfalls allbereit ergangenen verordnungen aufs
genaueſte nachzulehen, alles ſchmaͤhens und
laͤſterns der Chriſtl. Religion, ſowohl oͤffentlich in ihren ſchulen und zuſammenkuͤnften,
als auch in ihren privathaͤuſern ſich gaͤnzlich
zu enthalten, oder wiedrigenfalls gewaͤrtig
zu fein, daß Se. Koͤnigl. Majeſtaͤt nicht al
lein den ihnen bis dahin verſtatteten ſchutz und fü vielfaͤtig erwieſene Königl. Hulde und
Gnade wieder aufheben, ſondern auch ſie mit
den ihrigen als ungehorſame und wiederſpenſtige Unterthanen aus Ders ſaͤmtlichen Landen gänzlich vertrieben werden ſollten; auch abſonderlich nochmahls alles ernſts und bei borgeſezter ſtrafe befohlen, daß kein Jude, Mann oder Weib, jung oder alt in Dero Landen weder in der ſchule noch in ſeinem hauſe die in obgedachtem gebeht enthaltene worte: Schehem coreim umiſchtachaim lehebel varick umitpallelirn le 16 Jofchia brauchen, beten und ausſprechen, dabei ausſpulken und hinweg ſpringen auch denen Kindern nicht beibringen ſollte. Und damit man deſſen um ſo biel mehr verſichert ſei, ſo ſollte hinfuͤhro das geheht enu Leſchabbeach mit auslaſſung iezt . worte von einem aus der gemeine ; ut und deutlich borgeſprochen, und bon Wen übrigen nachgebehtet werden, zu dem — e dann durch gewiſſe dazu beſtellte auf- et die Judenſchule ofters undermubtet beuchet werden ſollte. Koͤlln an der Spree
Erſter Theil, von der Mark insgemein. N. Kap.
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den 14 April 1710. Welches verboht dann nachgehen ds in den Koͤnigl. Verordnungen, ſonderlich An. 1716. 1717 30 Okt. und 1730. 29 Sept. wiederholet worden.
VII. In vorgedachtem jahre 1702. wird noch weiter dem Advocato Fiſci hinterbracht, daß die Juden gegen der heil. ChriſtNacht allerhand Gotteslaͤſterliche einfaͤlle und bezeigungen gegen den Herrn Chriſtum
man bedenken traͤget, und den G. L. an boran. geführtes des Hrn. Eiſenmengers entdektes Judenthnm Rlll. kap. ſc ch. c c. und die von ihm daſelbſt angezeigete Schriftſteller will verwieſen haben. Se. Königl. Majeſtaͤt aber lieſſen deshalb den 22. Dec. deſſelben jahrs 1702, einen beſondern befehl an die geſamte Judenſchafft in Berlin ergehen, und befahlen dem Landreuter des Nieder ⸗Barnimſchen Kraiſes, ſich auf dem naͤheſten Sonnabend in die Berliniſche Judenſchule zu verfugen, und denſelben abzuleſen und bekannt zu machen, dafern ſie von ſolchem gottloſen und verdammten beginnen nicht abſtehen wurden, und man in gewiſſe erfahrung kommen ſollte, daß fie einige zur beſchimpfung und laͤſterung unſers Heilandes gereichende reden oder thaten, es ſei zu der Weihnachts= oder zu anderer zeit führen oder hezeigen wurden, daß die uͤbertreter und laͤſtẽrer an ihrem leib und leben ſollten geſtraft, auch die ihnen angehörige aus dem Lande gejaget werden.. 2. 1IX. Einen andern wiewohl unnoͤhtigen berdruß erregete ein ander eine zeitlang unter den Chriſten geweſener und einigen Gelehrten nicht unbekannter Mann, Aaron Margalitha, wegen des bekannten buchs Rabboth mit gleichmaͤßigem vorgeben, daß unterſchiedene Gotteslaͤſterliche ausdruͤlke darin enthalten waren; zeigete auch zu dem ende gewiſſe oͤrter an, worin dieſelbe anzutreffen waͤren. Aber Margalitha war ein mann, der es ſo genau nicht nahm, etwas vorzugeben, daß er nicht ausfuͤhren konnte: und wurden zwar anfangs die zu Frankfurt an der Oder vorhandene exemplarien mit arreſt beleget Se. Koͤnigl. Maſeſtaͤt ſchrieben aber deshalb an die Theol. Facultaͤt daſelbſt, dern unmaßgebiges gutachten und bes denken abzuſtatten, ob nemlich in ſelbigen, inſonderheit in den oͤrtern, ſo daheraus gezogen und ihnen vorgeleget worden, dergleichen Gotteslaͤſterung oder aͤrgernuͤſſe wieder die Chriſtliche Religion enthalten waͤren,
O 3 wie