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225 Erſter Theil, von der Mark insgemein. N. Kap. 226
ging ſ weit, daß nach angeſtellter unter.
uchung befunden wurde, daß die A1 671. e e,, geſchlechter bis auf etliche 70 ich vermehret) res ler g Confirmation hatten, hiernaͤhſt 47 neuvergleitete, 4, ſo nur geduldet zu werden berordnung hatten, 33 und mehr unvergleitete, und derer 10 waren, ſo auſſerhalb wohneten. Weil ſie ſich nun auch anherer erbrechen ſchuldig gemacht, welche eine harte ahndung, ſelbſt auch die entziehung des ſchutzes verdienet hatten; ſo wurde ihrer zwar in fo fern noch verſchunet, das ſchuzgeld aber berdoppelt; und die under gleitete ſollten laut verordnung unterm dato Koͤlln 1700. 24 Jan. in anſehung des bergangenen ebenfalls das ſchuzgeld doppelt erlegen, und weil fie keinen geleitsbrief hatten, weggeſchaffet, iedoch diejenige noch geduldet werden, welche eines ehrbaren wandels ſich
befliſen; wann fie ſonſt nach abfuͤhrung des
gedachten doppelten ſchuzgeldes innerhalb 8 tagen um ſchuz und geleit anſuchung thun, auch die Marinen und andere iura erlegen
würden. Mit welcher nachſicht und auf
nahme es gleichwohl keinen andern berſtand haben ſollte, als daß mit der zeit die anfangs An. 1671. bewilligte anzahl, nehmlich 50 Zamilien in der ganzen Chur mark Brandenburg wieder eingefuͤhret, und alſo die übrige ausſterben und kuͤnftig hin kein neuer Jude angenommen werden ſollte: es waͤre dann, daß die neu vergleitete bis unter so Familien ausgeſtorben. Wiewohl kraft der A. 1714. 20 Mai gemein gemachten verordnung über 102 Familien privilegiret, auch§. 16. zu verſtehen gegeben worden, daß ſolchen Juden ein ſchuzbrief nicht verſaget ſein ſollte, welche
wegen ihrer Perſon, gefuͤhrten guten lebend
und wandels, bon den Aelteſten ein beglaubtes zeugnuͤß beigebracht, und 10000 thlr. im vermoͤgen haͤtten: gleich wie dann auch die abkaufung eines gewiſſen zeichens um 8000 thlr. darin genehmiget, und es damit beim vorigen gelaſſen worden. Damit auch das ſchuzgeld, welches auf 100 dukaten war herunter geſetzet worden, deſto leichter aufgebracht werden möchte, wurde beſchloſſen, über die bisher vergleitete Juden noch 10 Familien gegen eine recognition von 50 dukaten in ſpecie einzunehmen.. Weil fie aber ſonderlich in die Staͤte von der Neumark auch haufenweiſe ſich eingelichen, und die anzahl der vergleiteten weit uͤberſtiegen: ſo erhielten fie ihren abſchied und mußten fort. Hundert von diefen ſuchten den ſchuz on neuen; und weil l. Theil der Mark. Hiſt.
und unter ſelbigen ihrer 28 kei
die mehreſten im Lande gebohren, oder ſich 20, 30 und mehr jahre darinn aufgehalten:
ſo erhielten 47 Familien über die ſchon ver
gleitete 7 Familien An. 1717. 30 Oft. einen beſondern ſchuzbrief gegen erlegung von 6000 thlr. und uͤbernehmung 8000 thlr. wahren aus dem Lagerhauſe gegen haare hezahlung. S. Corp. Conſt. V. Th. V. Abth. Ill. kap.. 171. und dieſe wurden in die Staͤte bon der Neumark verleget.
Es waͤhrete aber nicht lange, ſo war wiederum eine ungeheure menge unvergleiteter Juden im Lande, welche dazu verbohtenen handel trieben, oder zum unterſchleif befoͤr
derlich waren. Deswegen erging A. 1724.
10 Jan. von Berlin aus der befehl, daß alle Juden, fü mit gnadenbriefen ſich nicht ſchuͤt
zen koͤnnten, ſofort aus dem Lande geſchaffet
werden ſollten, wie An. 1723. am 27 Jan. und 15 Sept. ſchon war verordnet worden, daß keine neue ſchuzbriefe ertheilet, und wann ein vergleiteter Jude verſtuͤrbe, deſſen ſchuzbrief unterdruͤkket, und die in dieſen Landen befindliche Juden nach und nach voͤllig weggeſchaffet werden ſollten: welches A.
1728. von neuen wiederholet worden. Weil aher des beſchwehrens uͤber der Juden ihren handel und verſchiedene mißbrauͤche auch deren einſchleichens kein ende war: ſo haben Se. Koͤnigl. Majeſtaͤt Friedrich Wilhelm Hochſel. gedaͤchtniß ein ganz neues Reglement von der Juden ihren freiheiten unterm dato Berlin 1730. 29 Sept. in 28 artikeln gemein machen laſſen; in welchem feſt geſetzet wurde, daß von nun an kein ans der Judenpribilegium gültig fein ſollte, als welches dieſem Generalprivilegio gemaͤß waͤre: weshalb alle bisherige Pribilegia und Schuzbriefe der Juden, in ſoweit etwas dieſem Generalpribilegio zuwieder darin enthalten ſein ſollte, hiermit vernichtet und aufgehoben ſein ſollten. Die anzahl der bergleiteten Juden aber wurde auf 100 Familien in den Koͤnigl. Reſidenzen eingeſchraͤnket; in den übrigen Provinzen aber ſpllte es hei der damahligen anzahl verbleiben§5 10. Sollten auch uͤber die ieden orts geſezte zahl weder in den Reſidenzen, noch in den übrigen Provinzen und Landen weder mehr aufgenommen, noch vergleitet werden; es waͤre dann, daß ſich iemand meldete, und erwieſe, daß er 10000 thlr. im vermögen habe. Einem Schuzjuden, der das ſeinige abgiebet und beitraͤgt, ſollte frei ſtehen einen oder zwei feiner Söhne, oder in ermangelung maͤnnlicher Erben, eine oder zwei von ſeinen Toͤchtern, in feinen ſchutzbrjef mit aufzuP nehmen,