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nehmen, und dieſelbe heirahten zu laſſen; jedoch unter dem beding, daß der oder die erſte, oder ihr brauͤtigam wenigſtens 1000 thlr., der zweite, oder die zweite oder der hraůtigam 2000 thlr. im vermögen haͤtten, und ſolches bei der Kriegs⸗ und HomainenKammer klaͤhrlich erwieſen, vom tage ihrer heiraht an aher das gewöhnliche. ſchuzgeld, und fuͤr erhaltung des Privilegii die erſtere 5o thlr., die leztere 100 thlr. zur Recrutenlkaſſe bezahlen ſollten.§. 12. welches in der am 24 Dec. hald darauf erfolgten Declaration auch heſtaͤtiget worden. 3.
2) Ob ihnen auch wohl war erlaubet worden hauͤſer zu erkaufen und zu erbauen nach ihrem gefallen: fo ging doch dieſes endlich zu weit; indem ſie ſowohl zu Berlin, als anderer orten fü viel hauͤſer an ſich gebracht, daß es nohtwendig in die augen fallen mußte, und eine verordnung vom 24 Sept. 1697. beranlaſſete, darin dergleichen kauf unterſaget und geſetzet worden, daß, dafern Juden ohne leibliche Kinder verſterben würden, ihre unbewegliche guͤter nicht ihren Agnaten, Erben oder andern Juden heimfallen, ſondern an Chriſten überlaſſen, das gefaͤlle oder geld davon aber den erben gegeben werden ſollte. Corp. Conſt. V. Th. V. Abth. III. kap. ſ. x30. welche verordnung auch unterm dato Koͤlln 1699. 13 Fehr. dahin wiederholet worden, daß die Juden ohne beſondere erlaubnuͤß keine hauͤſer und immobilia erkaufen ſollten: in welchem verſtande denn auch aufzunehmen, was in dem XA. 1714. 20 Mai erneuerten Schutzbrief 5. 4. hiervon gemeldet wird.
3) Das jaͤhrliche Schuzgeld war geſezt auf 8 thlt. Weil ſolches aber gehoͤriger maſſen nicht entrichtet wurde: ſo wurde An. 1695. 14 Dec. verordnet, daß ieder vergleitete Jude an dem tag, da ſein ſchuzbrief gegeben, jaͤhrlich fein ſchuzgeld einlie= fern, oder feines ſchutzes verluſtig fein ſollte. Corp. Conſt. V. Th. V. Abth. ſ. 127. n. 6. Weils aber auch alſo nicht richtig hergehen wollte, ſo wurde ſtat dieſer von einzelen Perſonen zuzahlenden 8 thlr. der ganzen Judenſchafft laut verordnung bom 24 Jan. 1700. auferlegt, jaͤhrlich ein Schuzgeld von 3000 thalern, allemahl auf Michaelistag durch die Aelteſte und Vorſteher, die dafür haften würden, in unzertrennter ſumma an dukaten an die Koͤnigl. Schatulleinnahme einzuliefern. Die Judenſchafft ſtellte hierauf ihr unvermoͤgen bor, und erhielt, daß ſolche umma auf 1000 dukaten eingezogen, und
Erſter Theil, von der Mark insgemein. R. Kap.
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um ſelbige deſto leichter aufzubringen, über die begleitete noch 10 Familien eingenommen wurden. S. n.. Damit aber das Schuzgeld deſto billiger eingerichtet werden möchte, ſollte die Judenſchafft in 3 Hafen, vermoͤgende, mitlere, und wenig vermbgende eingetheilet werden. S. Corp. Conſt. V. Th. V. Abth. Ill. kap. f 137.
Krankenwaͤrter und Todtengraͤber fein laut verordnung vom 28 Jan. 1698. bon den abgaben oder oneribus frei 163. ) Den verſtatteten handel und wandel betreffend, ſo iſt darin hier und da auch zu weit getreten worden, ſonderlich zu Berlin,
woſelbſt nicht leicht eine ſtraſſe zu finden, wo
nicht etliche Judengewoͤlbe angelegt, und mit allerhand kramwahren belegt geweſen.
Welches weil es der Chriſtl. Kauffmann
ſchafft groſſen abbruch that, meldete ſich ſelbige bel Sr. damahls Churfürftl. Durchl. An. 1693, und erhielt ſo viel, daß die ſeit 1690. angelegte laden verſchloſſen, und hin
kuͤnftig ferner einige anzulegen verbohten
wurde; ohngeacht ſolches in ihren ſchuzbriefen enthalten ſein moͤchte. Welches dann unterm dato Kölln a. d. S. 160 kt. 1696. und
7 Der. 1700. c 1. auch ſonſt, wiewohl mit eis
niger vortheilhaften Anderung wiederholet worden, als 1714. 20 Mat und Berlin 1730. 29 Septembr. 5. 2, 3. da ihnen, ſonderlich im leztern ein weitlauͤftiger handel eingerauͤmet, iedoch bürgerlich handwerk, auſſer petſchierſtechen zu treiben, unterſaget wird, welches in ienem nach art und weiſe, wie es in dem Halherſtaͤtiſchen Judenprivilegio ſub clauſula generali enthalten, war erlautert worden. Sie muͤſſen ſich aber vor der Koͤnigl. Kriegs- und Domainenkammer eidlich verbinden, daß fie keine Accis- Zoll? oder andere Koͤnigl. ſiegel oder auch muͤnzſtempel ſtechen wollen,
Schulklaͤpper, Schulmeiſter, Saͤnger, Muſikanten und Todtengraͤber ſollen gar keine handlung treiben, vielweniger offene krahmladen und huden halten. c.. 137. 163. weshalb ſie auch vom ſchuzgeld frei ſein. S. die verordnung vom 29 Sept. 1734. c. 1. ſ. 198. ö. 36
5) An. 1727. 10 Sept, erhielten fie die erlaubnuͤß, daß denjenigen, welche ſelbſteigene Wollfabriken wuͤrklich unterhielten, wollengarn ſpinnen ließen, und die daraus berfertigte wahren ſelbſt annaͤhmen, und auf ſerhalb Landes verhandelten, ſolches frei ſtehen ſollte; wann ſelbige borher hei den Magie
ſtraten
I; K.