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5. Erſter Theil, von der Mark insgemen. XII. Kap. 290
verbrannten mit etlichen fuhren, das hauholz anzufuͤhren, oder mit gelde beizuſtehen ſchudig fein ſollten. S. Corp. Conſtitut. V. Th. J. Abth. ſ. 12. Weil aber ſolchergeſtalt die naͤhſten, und alſ nur ihrer wenige, und um deſto mehr belaͤſtiget werden, ie oͤfter das ungluͤk ein und eben denſelhen ort betrifft; der anlauf bei der Landesherrſchafft aber um allerhand beihülfe dem Herrſchafftl. aerario zu beſchwerlich fallt: ſo iſt man endlich auf eine general Land⸗ und Statkaſſe gerahten, zu welcher das ganze Land beitragen, und aus derſelbem der ſchaden bis auf den dritten theil den berunglůkten Einwohnern erſetzet werden mochte. Es wurde deswegen ein Feuerkaſſen Collegium zu Berlin aufgerichtet, und unterm dato Pytſtam 705. 15 Oktob. ein Feuerkaſſenreglement, 1706. 1 Jun. aber das Ges neral Zeuerkaſſenreglement gemein gemachet, und berordnet, daß ein ieglicher Eigenthuͤmer ohne unterſcheid der Religion ſein haus, hof und andere gebaude bei dem Collegio nach borhergegangener taxe, wenigſtens den dritten, und nicht über den zweiten theil, z. e. ein haus,{0.3000 thlr. taxiret, auf 1000 bis z000 thlr. eintragen laſſen, und von ieglichem 100 jaͤhrlich 3 gr. für den ausgeſtellten ſchein 6 pf. und zu unterhaltung der Kaſſenbedienten auch 6 pf. zahlen, iedoch der geringſte Bauer ſein haus nicht unter 50 thlr. ein bemittelter nicht unter 1000 thlr. und ein wohlhabender nicht unter 150 thlr. einſchreiben laſſen, bei entſtandenem ungluͤk aber das angegebene Quantum aus der kaſſe ohne den geringſten abzug zu wiederaufbauung ſeiner gebauüͤde ausgezahlt werden ſollte. Auch war erlaubet feine bewegliche guter, hausgeraͤhte, vieh 2c. mit einzeichnen zu laſſen. Es erging auch noch in eben dem jahre unterm dato Scharlottenburg 15 Okt. an alle Landraͤhte und Beamte der befehl, daß ũſie alle hauͤſer und gebauͤde derer der Ritterſchafft zugehörigen Staͤte und Doͤrfer ein iedes bes ſonders dem beigefügten. modell gemäß ohne einigen zeitverluſt verzeichnen und ſchaͤtzen laſſen, auch die gelder ſo fort eintreiben und an die General⸗Feuerkaſſe einſchikken ſollten. c. l. ſ. 174. 175. 182.;
So gnaͤdig und wohlmeinend aber dieſe
einrichtung war: ſo fanden ſich doch hin und
wieder allerhand ſchwierigkeiten und weige
rungen, wodurch das werk, wo nicht gaͤnz
lich aufgehoben, doch wenigſtens in die lange
geſpielet werden wollte. Daher dann Se.
Königl. Majeſtaͤt dieſen nachtheiligen beur. Theil der Maͤrk. Hiſt.
theilungen vorzukommen, bermittelſt gemein gemachten befehls untern dato Potſtam 12
Okt. 1706. von neuem die ſache zu befördern anbefohlen, und vor unzeitigen urtheilen gewarnet, auch A 1708. 21 März und 1710. 20 Maͤrz das vorhin herausgegebene regle
ment beſtetiget, erklaͤhret und erweitert
wurde, c.. ſ. 214.
Inzwiſchen trug ſich das groſſe ungluͤk zu, daß A. 1708. 25 April die Stat Kroſſen faſt ganz abhrannte, und der erſte ort war, welcher von dieſer Feuerkaſſe einen nachdruͤklichen beiſtand genoſſen: geſtalt dann Se. Koͤnigl. Majeſtaͤt unterm dato Scharlot. tenburg 2 Aug. 1708. der Stat 70000 thlr. in drei terminen auszuzahlen befohlen, dabei aber dennoch ihnen viel andere Freiheiten mildigſt wiederfahren laſſen, wie aus eben der verordnung mit mehrem zu vernehmen, in welcher auch verſchledene theils zu Verhütung des feuers, theils zur zierde der Stat gereichende maßregeln bei wiederaufbauung derſelben zu beohachten anbefohlen werden. c. J. ſe 218. Wannenhero dann nicht zu verwundern, wann dieſe gute Stat in gar kur
zer zeit, und zwar weit ſchoͤner wieder herge
ſtellet worden, als ſie vorhin geweſen. Es iſt dieſes aber auch die lezte huͤlfe geweſen, welche dem Lande durch dieſe anſtalten geſchehen. Dann weil dennoch des klagens und beſchwehrens kein ende war, ſich auch bei denen, welche ſolche bei Sr. Köͤn. Majeſtaͤt am meiſten befördert, ſchaͤdliche abſichten mochten geaůſſert haben: ſo wurde die Feuer, kaſſe aufgehoben, und ſolches unterm dato Kölln a. d. S. 17 Jan. 1711. den Landſtaͤnden und Staͤten kund gethan. c. l. ſ. 235. Inzwiſchen wurden nachgehends noch allerhand heilſame verordnungen zu abwendung der Feuersgefahr bekannt gemacht, welche c. l der laͤnge nach zu leſen fein: und iſt unter ſelbiger die betraͤchtlichſte, welche An. 1727. 2 Apr. heraus gegeben worden; wiewohl fie eigentlich die Stat Berlin angehet.
VI. Was maßen auch Kirchen und
Thuͤrne oftmahl, und zwar mehrentheils durch donnerwetter in entzuͤndung geſetzet worden, iſt gnugſam bekannt, und werden ſich in den folgenden abhandlungen der exempel die menge finden.‘ Die natürliche urſachen ſein gleichfalls nicht unbekannt: Lactantjus aber führet uns aus Ciceronis ſchriften noch zu einer heſondern, da bon der oftmahligen entzuͤndung des Cabitoli geredet wird, daß nemlich dieſelbe geſchehen, nicht ſolchen ort zu berwuͤſten, ſondern, daß er
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