1063 Vierter Theil,. Abth. Von den gluſſen der Mar Brandenb. V. Kap. 166 A
rechtiget zufein mit genemhaltung Koͤnigs adislaus von Boͤmen und Chf. Joachims J. im jahr 1510. 8 nach Martini einen vergleich zumachen und aufzurichten, kraft deſſen kein Kaufmann, Kramer oder Fuhrmann, die ihre kaufmannſchafft und nahrung, aus Polen, Neuſſen, Preuſſen, Littauen, Moßkau, oder aus andern Landen und auslaͤndiſchen Nation pflegen zuſuchen, mit ihrer wahre, Guter und Kaufmannſchafft nicht weiter, dann bei uns bis gen Breßlau oder gen Frankfurt a. d. Oder handeln und fuͤhren; desgleichen keiner von denſelbigen aus Teutſchland, Welſchen⸗ oder Niederlanden, forder dann bei uns reiſen, ziehen, oder ihre nahrung und kaufhandlung zuſuchen, fuͤrnemen ſollen, bei verluſt aller ihrer Kaufmanns⸗ und ande er guter, auch ihrer wahre, die alsdann bei ihnen gefunden wurden. Welches Recht dann deſto fuͤglicher zuhandhaben von beiden ſeiten gewiſſe anſehnliche Commiſſarien, unter ſolchen auch der Hauptmann zu Kuͤſtrin und der Landboigt in der Neumark, Inhaber der Schloͤſſer Vieraden und Loͤgnitz ernennet worden, wie zuleſen in der Beſchreibung von Frankfurt ſ. 78. 79. Kraft dieſes Niederlagsrechts fanden ſie ſich auch berechtiget zufodern, daß die aus der Warte in die Oder, oder von Stettin her in die Warte fahrende Schiffe erſt nach Frankfurt hinauf und von da wieder hinunter ſchiffen ſolten: welchem anſinnen beides die Kron Polen und der Herzog in Pommern ſehr zuwieder waren, weiche auch der den EChrf. von Brandenburg zuſtehenden Zollgerechtigkeit nicht fugen wollten. Nun hat man die ſache zwar verſchiedentlich betrieben, aber den erwuͤnſchten verfolg nicht bewuͤrken koͤnen: bis endlich A. 1618. zwiſchen König) Sigismunden in Polen und Chrf. Joh. Sigismunden durch beiderſeits hierzu verordnete Commiſſarios ein beſonderer vergleich beiden Voͤlkerſchafften zum beſten aufgerichtet und dahin berglichen worden, eines theils, daß denen von Adel ſowohl, als Kaufleuten und andern Buͤrgerſtandes aus Polen beides mit beladenen und ledigen, groſſen und kleinen Schiffen freiſtehen ſolle auf der Oder und Warte ihre Schiffahrt zutreiben, auch bei den anliegenden Staͤten ihre wahren, es moͤchte getreide oder andere gůter ſein, nach ihrem gutbeſinden ungehindert zuberkaufen; bloß mit vorbehalt der Niederlage bei Landsberg, bei welcher die von Adel 24 ſtunden, die Buͤrgerſtandes aber 3 tage der gewohnheit nach ſtille liegen ſollten: daß auch die von Adel deshalb für. z winſpel oder eine laſt
Getreides bei der Churfuͤrſtl. Kammer zu Kuͤſtrin nicht mehr, als einen Polniſchen gulden oder 30 Polniſche groſchen gehen und darauf in dem Churfürfil: Gebiet en vorzeigung quitung der Kammer zu Küftrin den Strohm hinunter nirgend mehr angehalten werden, ſondern überall frei gehen follten, Wann fie auch Strohm hinauf bon Stettin oder andern orten einige wahren fuͤhreten: ſo ſollten ſie alsdann bei der Kammer zu Schwet nur die helfte des zolls abſtatten; die Kaufleute aber und ſonſt Bürgerftandes nicht allein den alten, ſondern auch den neuen zoll an den gewöhnlichen orten erlegen;
bon den ledigen ſchiffen aber, ſo aus der Mart
oder aus Pommern den Strohm hinauf führen, ſollte kein Zoll gegeben werden. Von Holzflöͤſſen ſolten die von Adel nur den alten zoll abſtatten. Damit auch bei nur erwehnten unterſcheid des zolls zwiſchen des nen von Adel und Buͤrgerſtandes kein unters ſchleif borgehen möchte, ſolte ein ieder bon Adel allezeit nicht allein einen offenen und mit feiner hand und ſiegel hekraͤftigten brief mitſchilken, daß die wahren fein, auch wie viel ihrer waͤren, darin bezeugen, ſondern auch einen Bedienten oder Faktor mitſchikken, welcher zu Kuͤſtrin einen koͤrperlichen eid abſtatten ſollte, daß die wahren aus Polen den Strohm herunter, oder nach Polen hinauf, des hon Adel eigen waͤren, auch die angegebene quantitaͤt derſelben ſich nicht hoͤher heliefe, als angegeben worden. Sollte ſich aber ein mehres finden, als angegeben worden: ſo ſtün de ihnen ſolches zwar frei, aber fie müßten alsdann bon dem übrigen nicht die helfte, ſondern den ganzen zoll erlegen. Sollten ſich auch a, nige Muͤhlen, Wehren, Steine, Baume oder Stubben in dem Churbrandenburg Gebiet finden, wodurch die Schiffahrt könnte gen hindert werden, ſo ſollten ſolche auf S. C. Durchl. oder derer, fo dazu hefehliget nüt, den, koſten weggeſchaffet werden; de ichn auch in Großpolen mit der Warte auf 1 Nation unkoſten geſchehen ſollte. im übrigen iemand aus Polen belieben, auch die Oder hinauf nach dran n n. bon dar herunter zufahren: ſp lte ſolches unverwehret ſein. Hergegen. jedem theil auch den Churfůrſtl.. m nen in der Churmark Brandenburg 9, einberleibten Probinzien freiſtehen e. he legung der Zölle, wie fie von den Po e.*
Kaufleuten erleget würden, der War. und ab bis an die Stat Kolb ihre han
in dem Königreich zutreiben; iedoch mt por chen Niederlage/ un
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