Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1751)
Entstehung
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1155
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1155 Bierter Then Il. Abth. Vom Handel und Wandel in der Mark; 1156

und der ihrigen kleidung und livrei, kut­ſchen⸗ oder wagenbeſchlag, vom 1 Jan. 1720 an, kein anderes, als in Koͤnigl. Landen ge­machtes Tuch, es ſei von was preis, farhe und bermiſchung es wolle, nehmen oder kau­fen ſollten. Ingleichen ſollten ſelbige für ſich und den ihrigen keine andere als in Koͤ­nigl. Landen gemachte Boie, Frieſe, Fla­nelle, Etamine, Kalaminken, Griſette, Quinette, wollene Krepune, wollene Ka­melotte, Serge, Raſch und andere wollene Zeuge, fie hätten namen, wie fie wollten, der­gleichen im Lande hereits verfertiget wuͤrde, weder zur kleidung, wagenbheſchlaͤge, behan­gung der gemaͤcher, noch ſonſt zu andern be­huf vom 1 Jan. 1720 an, mehr kaufen, noch Kaufleute ihnen verkaufen, noch Schneider, Tapezier, Satler wiſſentlich verarbeiten. So ſollte auch der gebrauch der auslaͤndi­{chen wollenen Strümpfe, Hüte, Knoͤpfe, Mannshandſchuh durchgaͤngig verboten fein, Und damit ohbemeldte wollene wahren in ers forderlicher anzahl und verlangter gute ber­fertiget werden möchten s fo ſollte den eins und auslaͤndiſchen Kaufleuten freiſtehen zu verfertigung obgedachter wollenen wahren beſondere Manufakturen in den Koͤnigl. Lan­den anzulegen, oder den verlag und vertrieb

ſothaner einlaͤndiſchen Tuͤcher und Zeuge zu­

übernehmen, woruͤber ihnen auf ihr geſche­henes anhalten beſondere vorrechte und frei­heiten ertheilet werden ſollten. Weil aber dieſes noch nicht hinlaͤnglich zuſein ſchiene, ſo wurde in einer Verordnung vom 24 Mai 1719, welche durchs ganze Land von den Kanzeln abgekuͤndiget wurde, die ausfuhre aller Adelichen, Aemter⸗ und Buͤndelwolle bei harter ſtrafe verboten, und befohlen, daß alle dieſe Wolle im Lande verarbeitet, die Wollarbeiter damit berleget, und dazu alle mittel und vorſchub den unvermoͤgenden Wollarbeitern gereichet werden ſollten. Hier­auf fiel die Wolle im preiß, die Wollarbei­ter mehreten ſich, und wurden ſo viel wahren verfertiget, daß man endlich um deren ber­trieb heſorget war. Dieſen nun zubefoͤrdern, wurde A. 1721 die einfuͤhrung und gebrauch

aller gemahlten und gedrukten Zitze, Kat­tune und Gingans hei 100 thle. und bei

ſtrafe des prangers in der Churmark, Magde­burg und Pommern verboten, Schneidern und Tapezierern aher bei s thl. ſtrafe von der elle und hei verluſt des Meiſterrechts ſolche Zeuge zuberarbeiten unterſaget. Dieſes wurde noch in eben dem jahre wiederholet, und damit es nun hinwiederum nicht an wah­ren fehlen möchte, zu Wollſpinnereien und

Jaͤrbereien mehrere und neue anſtalten ge. macht, und was nur irgend ſonſt zur aufnah me der Wollenweberei beitragen konnte, nicht allein verordnet, ſondern auch mit allet mög. lichen ſorgfalt und nachdruk zur Ausübung gebracht.. Kriegs- Commifariat mit dem General, Finanz⸗Pirectorio vereinigte, und demſelben die aufnahme und vermehrung der Wollwe­berei, ſonderlith die verarbeitung der Land, wolle und den vertrieb der wahren mit he ſondern eifer anbefohlen hatten: ſo wurden alle dieſerhalb bisher ergangene Verordnun­gen wiederholet, und die ausfuhre der Wolle bei einziehung derſelben und 10 thl. ſtrafe von iedem pfund ſamt verluſt der pferde und wagen, auch ſtrafe des galgens verboten, neue Zeugs und Tuͤcher⸗Schau⸗ und Jaͤrhe­reiordnungen gemacht, welches dann biel Sas milien bon Tuch⸗ und Raſchmachern in die Maͤrkiſche Staͤte gezogen, den geſamten Ja­brikanten vorſchuß an gelde gethan, für iedes ſtuͤf Tuch, ſo auswaͤrtig vertrieben wurde, 3 gr. für andere wollene wahren 4 pro Cent nehſt aller zollfreiheit gegeben, und das werk auf alle mögliche weiſe befördert, Unter bisherigen anſtalten und berfaſſun­gen fein die Wegeliniſche, Perrardiſche, Ruppertiſche, Prei⸗ und Langiſche, und andere groſſe Droget⸗ Griſet⸗ Kamelot­Kalamink⸗Etamin⸗ und Kadisfabriken zu Berlin in groſſes aufnehmen, und bei aus­waͤrtigen ſonderlich im Reich, Lothringen, Italien, Spanien und Brabant in grofes aAnſehen gekommen, und haben zum aufneh­men und vollkommenheit des einheimiſchen Manufakturweſens nicht wenig beigetragen, inſonderheit auch dadurch, daß fie die jeich­nungen und farben von den verbotenen Ziben und Kattun in wollene und baumwillene ſtoffe zuwürken, auch ſolche fo artig zudrut­ken gewußt, daß ſie ganz ungemeinen abgang in und auſſer Landes bekommen. Solchergeſtalt wurde nun beides im£gerhauſe und in privat Fabriken der grſeſt theil der feinen und mittel Wolle verarbeitet: aber viel grohe Wolle blieb unverarbeitet lie­gen. Dieſe nun auch zu nutzen, und allen ſich etwa wieder regenden einmuͤrfen wegen der ausfuhre zubegegnen, vermehreten 2 K. M. den hauptſtuhl des Lagerhauſes nn 100000 thl, und gaben 20000 thl. zu an. ſetzung mehrer ſtuͤhle und Arbeiter, verboten von neuem die einfuͤhrung fremder Wo ö und deuteten die bisher gegebenen Boll edicte und Wollwebereiordnungen ö.