ende eine verordnung ergangen, die unten l. K. XV. 5.. 172 vorkommen wird, nach welcher die andern eingerichtet fein, S. Myl.
3. A. 1743 erging an die Magiſtraͤte durch die ganze Mark ein befehl, daß ſelbige von ieder Stat ein ausführliches Grundund Lagerbuch auch Inventarium von allen heweg und unbeweglichen guͤhtern der Rahthauͤſer, derſelben Pertinentien, Gnaden, Gerechtigkeiten, Hohen und Niedern Regalien, Laͤndereien, Forſten, Heiden und Graͤnzen und dazu gehoͤrigen Heberegiſtern, anfuͤhrung der documenten und titulorum anlegen und in duplo einſenden ſollten: dergleichen ſchon 1713, 20 Nov. war befohlen,“ auch ſchon damahls eine gewiſſe angabe mitgetheilet worden, nach welcher das Lagerbuch und Inventarium des corporis bono. tum curiae, einzurichten. Dieſem allergnaͤdigſten befehl iſt man ſofort nachgekommen, und ſolche nachrichten unter dem namen eines Urbari oder Lagerbuchs, von allen Staͤten eingeſchikket worden.
4. In dem verfolg werden wir ſehen, daß verſchiedene Staͤte von den Landesherren, ſonderlich in alten zeiten gewiſſe jagtgerechtigkeit erhalten. Weil dieſe aber nicht alle mahl gehörig angewendet, ſondern oftmahls, mehrentheils von ſolchen, ſo den wenigſten antheil hatten, gemißbrauchet worden: ſo hat dieſes die Landes Herrſchaft veranlaſſet mit ſelbigen eine aͤnderung zutreffen; und hat Churfuͤrſt Friedrich Wilhelm ſolche freiheit zwar in ihrem weſen gelaſſen, iedoch ſelbige alſo eingeſchraͤnket, daß nicht die Bürger, welche dadurch nur von ihrer handtierung abgehalten wuͤrden, ſondern die Magiſtraͤte die jagt haben, auch dieſe nicht ſelbſt jagen, ſondern ihren Schuͤtzen halten ſollten:
Friedrich Wilhelm... Unſern.. „Weil Wir mißfaͤllig vernehmen, daß die„jenige Staͤte, welchen Wir einige jagt„gerechtigkeit gnaͤdigſt verliehen, ſich derſel„ben alſo nicht, wie ſichs gebuͤhret, gebrauchen, ſondern der Magiſtrat entweder einen „jeden aus der Buͤrgerſchaft das ſchieſſen „und hetzen promiscue verſtattet, oder auch ſonſt auf andere weiſe wieder Weidemanns xrecht und manier handeln laͤſſet; als deſſen yunterſchiedliche klagen von einem und an: „dern bei Uns eingekommen: fo haben Wir demnach gnaͤdigſt reſolviret, hierunter durchgehends eine aͤnderung zumachen, und wollen, daß hinfuͤhro in den Staͤten, ſo neinige Jagtgerechtigkeit zuexerciren bes V. Th. der Maͤrk. Hiſt.
113. Fünfter heil, 1. Buch. 1 Rap. Von der Altmarl ins gemein. 11]
fugt fein; ſolche zuborderſt den Magiſtra„ten allein gelaſſen, keinem aber aus der Buͤrgerſchaft, in betracht dieſelbe ihre ordentliche handthierung liegen laſſen, und „dem Wildpret nachgehen, dabon etwas „berſtattet werden ſolle: die Magiſtratsper„ſonen aber ſollen ebenfals die Jagten nicht ſelbſt für ſich und ohne unterſcheid exerci „ren, ſondern einen gewiſſen und tuͤchtigen „Schuͤtzen darzu halten, welcher in Unſere
zund ihre pflicht genommen werden ſoll.
Wir haben euch demnach ſolches gnaͤdigſt „notificiren und zugleich anbefehlen wollen, „euch nach dieſer Unſerer gnaͤdigſten verord„nung unterthaͤnigſt und gehorſamſt zuach„ten, und wann ihr entweder bereits einen Schuͤtzen habt, oder doch, wie Wir gnaͤ„digſt wollen, foͤrderlichſt einen annehmen
„werdet, Uns deſſen namen ſofort zuberich
„ten. So wollen Wir iemand von Unſern
„Jagtbedienten abordnen, welcher denſelben
„in Unſere pflicht nehmen, auch wie er von „Euch beeidiget wird, anhoͤren ſoll, welcher Schutze dann bei der Euch zuſtehenden Jagtgerechtigkeit ſich in behoͤrigen terminis zuhalten, und wieder die befugnuͤß nichts „vorzunehmen hat; anders Wir bei entſte„hendem caſu die verantwortung von Euch „zufodern wiſſen werden. Wir haben aber „zu Euch das gnaͤdigſte vertrauen, daß ihr „Euch dem, was Wir hierin gnaͤdigſt an: „geordnet, gehorſamlich gemäß bezeigen wer„det, Und ſein Euch mit Gnaden gewogen. „Geben Koͤlln an der Spree den 4 Mai 1686.
A. Nꝛo aber kam wegen dieſer Jagtgerechtigkeit folgende verordnung zum vorſchein:
Friedrich Wilhelm... Unſern..
„Demnach Wir zuwiſſen verlangen, wie viel „Wildpret in den naͤchſten 6 jahren von den „Staͤten, ſo die Jagtgerechtigkeit haben, „geſchoſſen worden, und wie eine iede Stat „ihre Jagtgerechtigkeit heſcheinigen konne: „(0 befehlen Wir euch hiemit allergnaͤdigſt, wegen des erſtern punkts eine accurate ſpecification über iedes jahr, wegen des „andern aher, euren umſtaͤndlichen bericht „mit dem forderſamſten allerunterthaͤnigſt Hᷣeinzuſenden, damit fo dann einer ieden „Stat, deren Jagt Wir auf eine gewiſſe „zeit einziehen wollen, nach proportion „des genoſſenen Wildprets dasienige Rohte„wildpret dafür zugeben, alhier ausgema„het werden koͤnne. Gegeben zu Berlin „am 3 Mai 1720. C
Endlich haben S. iezt regierende Kaͤnigl. Majeſtaͤt verordnet, daß die Staͤte ihre
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