Teil eines Werkes 
Grad-Abtheilung 43, Blatt 10 [Neue Nr. 3137] (1895) Werben : geologische Karte / geognostisch und agronomisch bearb. durch H. Gruner 1886
Entstehung
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10 Geognostisches.

aber im Jahre 1159 erlangte.»Diese neuen Ankömmlinge,« sagt Steinhart S. 47, Bd. II,»fanden hier ein Seitenstück zu ihrem Mutterlande wieder. Sie waren beinahe Amphibien und von Kindheit an im Kampfe mit dem Elemente des Wassers geübt. Jetzt erst wurde der böhmischen Najade ein Zügel angelegt, um sich nicht bei jedem Regenguss über die Felder zu verbreiten.« Die Niederländer machten die Deiche zum vorzüglichsten Gegen­stande ihrer Kultur und führten ausserdem auch den Backsteinbau in der Altmark ein. Die ersten nach einem bestimmten System und in gewissem Zusammenhange stehenden Deiche entstanden zwischen Altenzaun und Gr. Beuster im Jahre 1160. Der gegenwärtige Zustand der Deiche beruht im Wesentlichen auf der Deichordnung von 1476, welche am Sonntage Praxedies zu Tangermünde er­lassen wurde.(Einige Veränderungen sind in den Jahren 1567 und 1584 vorgenommen worden.) Höhe und Stärke der damaligen Deiche mochte aber noch viel zu wünschen übrig lassen, denn schon im Jahre 1491 wird ein grosser Deichbruch bei Käcklitz unweit Altenzaun gemeldet).

Ueberblickt man auf der Karte das den Elbdeichen folgende Terrain, so bemerkt man in beinahe ununterbrochener Reihenfolge bald mehr, bald weniger ausgedehnte Sandflächen, deren Ablage­rung nur durch Deichbrüche erfolgt sein konnte, wie z. B., um nur die bedeutenderen zu nennen, bei Kannenberg, Berge, Neukirchen, am nordwestlichen Rande des Blattes. Gleichem be­gegnet man auch hinter den Deichen auf dem rechten Elbufer, insbesondere bei Quitzöbel. Chroniken bestätigen auch, dass grosse Elbdeichbrüche, die in der Wische bedeutenden Schaden anrich­teten, in den Jahren 1565 bei Losenrade, 1566 bei Werben,

') Es mochte sich nun herausstellen, dass die von Alters her bestandenen Gewohnheiten zur Erhaltung der Deiche nicht ausreichten. Joachim I. verord­nete daher 1566 eine an ihn zu entrichtende Strafe(Bruchgeld) von 10 Schilling für jede Deichruthe gegen Denjenigen, wer seinen Deich mit Jacobi, wie von den Heimreitern auf Walburgen erkannt wird, nicht ins Lob geführt hat,« des­gleichen,»so er auf Galli sein Werk nicht gemacht hat,« was ihm bei der zweiten Schau aufgegeben ist.