§ 4 Praktikumsplätze
( 1) Das Praktikum ist ausschließlich in Praxisfeldern der Europäischen Medienwissenschaft zu absolvieren. Hier kommen grundsätzlich alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, Betriebe, Institutionen und Verbände in Betracht, sofern gesichert ist, dass die/ der Studierende in einem professionellen Tätigkeitsbereich der Europäischen Medienwissenschaft eingesetzt wird. Praktika im Ausland werden empfohlen( siehe hierzu§ 5).
( 2) Die/ der Studierende hat einen Praktikumsplatz nachzuweisen, der den gestellten Anforderungen an das Praktikum im Studiengang Europäische Medienwissenschaft entspricht. Die Studierenden suchen eigenverantwortlich geeignete Praktikumsplätze.
( 3) Jeder Praktikumsplatz muss vom Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft anerkannt werden. Die/ der Studierende stellt vor Aufnahme der Praktika einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss. Die Anerkennung ist ebenfalls schriftlich zu bestätigen.
( 4) Erhält die/ der Studierende von der Praktikumsstelle eine Zusage, wird vor Aufnahme des Praktikums zwischen der Praktikumsstelle, dem Studiengang Europäische Medienwissenschaft und der/ dem Studierenden ein Praktikumsvertrag( in Anlehnung an das Muster in Anlage 1) abgeschlossen. Der Ausbildungsplan( siehe Muster Anlage 2) ist Teil des Praktikumsvertrages.
§ 5 Praktika im Ausland
( 1) Die Ableistung von Praktika oder Studienaufenthalten im Ausland ist ausdrücklich erwünscht.
( 2) Studierende, die das Praktikum ganz oder teilweise im Ausland ableisten wollen, müssen ausreichende Sprachkenntnisse in der jeweiligen Landessprache nachweisen.
( 3) Die Praktikumsstelle muss gewährleisten, dass sie die Anforderungen an das Praktikum gemäß dieser Regelung erfüllen kann.
( 4) Eine Betreuung der/ des Studierenden kann nur im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten stattfinden.
( 5) Die/ der Studierende schließt einen Ausbildungsvertrag einschließlich Ausbildungsplan gemäß§ 4 Abs. 4 ab.
( 6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung von im Ausland absolvierten Praktika
und Studienleistungen. Alle weiteren Bestimmungen dieser Praktikumsregelung gelten entsprechend.
§6
Zulassung, zeitliche Einordnung und Umfang
( 1) Zum Praktikum bzw. Auslandssemester wird jede/ jeder Studierende zugelassen. Es wird nahe gelegt das Auslandssemester im vierten oder fünften Semester zu absolvieren. Praktika sollten in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. Auf schriftlichen Antrag und unter Darlegung besonderer Gründe kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen.
( 2) Das Auslandssemester wird in der Regel im 4. oder 5. Studiensemester durchgeführt. Das Praktikum umfasst insgesamt mindestens 6 Wochen praktischer Tätigkeit im Berufsfeld Europäische Medienwissenschaft( Medien- und/ oder Kulturinstitution). In Anbetracht der Anforderung für den MA wird empfohlen 8 Wochen Praktikum in einer Medieninstitution im Ausland zu absolvieren.
( 3) Das Praktikum ist möglichst bei einer Praxisstelle zu absolvieren. Dabei sollen die Praktikanten verschiedene Tätigkeitsfelder und Arbeitszusammenhänge der Praxisstelle kennen lernen. Die Aufteilung der 6 Wochen auf verschiedene Praxisstellen bzw. Tätigkeitsfelder kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden, wobei die Zeitdauer einer Praktikumseinheit 2 Wochen nicht unterschreiten
darf.
( 4) Die Praktikantin/ der Praktikant hat während des Praktikums die jeweils tariflich festgelegte Wochenarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung abzuleisten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Teilzeitbeschäftigung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Die Dauer der praktischen Tätigkeit insgesamt verlängert sich in diesen Fällen entsprechend.
( 5) Innerhalb der ersten zwei Wochen des laufenden Praktikums kann die/ der Studierende die Praktikumsstelle wechseln. Dem Prüfungsausschuss ist schriftlich Mitteilung zu machen. Nach dieser Zeit entscheidet der Prüfungsausschuss über einen Wechsel in begründeten Ausnahmefällen nach schriftlicher Beantragung.
( 6) Das Praktikum ist auch dann ordnungsgemäß abgeleistet worden, wenn eine Unterbrechung durch eigene Erkrankung oder die eines im eigenen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes nicht länger als eine Woche dauert. Für diese Zeit ist sowohl dem Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft als auch der Praxisstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei darüber hinausgehenden Krankheitszeiten verlängert sich die Praktikumsdauer um den eine Woche über
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