Heft 
(2005) 1
Seite
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§ 4 Praktikumsplätze

( 1) Das Praktikum ist ausschließlich in Praxisfel­dern der Europäischen Medienwissenschaft zu absolvieren. Hier kommen grundsätzlich alle öf­fentlichen und privaten Einrichtungen, Betriebe, Institutionen und Verbände in Betracht, sofern gesichert ist, dass die/ der Studierende in einem professionellen Tätigkeitsbereich der Europäischen Medienwissenschaft eingesetzt wird. Praktika im Ausland werden empfohlen( siehe hierzu§ 5).

( 2) Die/ der Studierende hat einen Praktikumsplatz nachzuweisen, der den gestellten Anforderungen an das Praktikum im Studiengang Europäische Me­dienwissenschaft entspricht. Die Studierenden su­chen eigenverantwortlich geeignete Prakti­kumsplätze.

( 3) Jeder Praktikumsplatz muss vom Prüfungsaus­schuss des Studiengangs Europäische Medienwis­senschaft anerkannt werden. Die/ der Studierende stellt vor Aufnahme der Praktika einen entspre­chenden schriftlichen Antrag an den Prüfungsaus­schuss. Die Anerkennung ist ebenfalls schriftlich zu bestätigen.

( 4) Erhält die/ der Studierende von der Prakti­kumsstelle eine Zusage, wird vor Aufnahme des Praktikums zwischen der Praktikumsstelle, dem Studiengang Europäische Medienwissenschaft und der/ dem Studierenden ein Praktikumsvertrag( in Anlehnung an das Muster in Anlage 1) abgeschlos­sen. Der Ausbildungsplan( siehe Muster Anlage 2) ist Teil des Praktikumsvertrages.

§ 5 Praktika im Ausland

( 1) Die Ableistung von Praktika oder Studienauf­enthalten im Ausland ist ausdrücklich erwünscht.

( 2) Studierende, die das Praktikum ganz oder teil­weise im Ausland ableisten wollen, müssen ausrei­chende Sprachkenntnisse in der jeweiligen Landes­sprache nachweisen.

( 3) Die Praktikumsstelle muss gewährleisten, dass sie die Anforderungen an das Praktikum gemäß dieser Regelung erfüllen kann.

( 4) Eine Betreuung der/ des Studierenden kann nur im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten statt­finden.

( 5) Die/ der Studierende schließt einen Ausbil­dungsvertrag einschließlich Ausbildungsplan ge­mäß§ 4 Abs. 4 ab.

( 6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung von im Ausland absolvierten Praktika

und Studienleistungen. Alle weiteren Bestimmun­gen dieser Praktikumsregelung gelten entsprechend.

§6

Zulassung, zeitliche Einordnung und Umfang

( 1) Zum Praktikum bzw. Auslandssemester wird jede/ jeder Studierende zugelassen. Es wird nahe gelegt das Auslandssemester im vierten oder fünf­ten Semester zu absolvieren. Praktika sollten in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. Auf schriftlichen Antrag und unter Darlegung besonde­rer Gründe kann der Prüfungsausschuss Ausnah­men zulassen.

( 2) Das Auslandssemester wird in der Regel im 4. oder 5. Studiensemester durchgeführt. Das Prakti­kum umfasst insgesamt mindestens 6 Wochen prak­tischer Tätigkeit im Berufsfeld Europäische Me­dienwissenschaft( Medien- und/ oder Kulturinstitu­tion). In Anbetracht der Anforderung für den MA wird empfohlen 8 Wochen Praktikum in einer Me­dieninstitution im Ausland zu absolvieren.

( 3) Das Praktikum ist möglichst bei einer Praxis­stelle zu absolvieren. Dabei sollen die Praktikanten verschiedene Tätigkeitsfelder und Arbeitszusam­menhänge der Praxisstelle kennen lernen. Die Auf­teilung der 6 Wochen auf verschiedene Praxisstel­len bzw. Tätigkeitsfelder kann beim Prüfungsaus­schuss beantragt werden, wobei die Zeitdauer einer Praktikumseinheit 2 Wochen nicht unterschreiten

darf.

( 4) Die Praktikantin/ der Praktikant hat während des Praktikums die jeweils tariflich festgelegte Wo­chenarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung abzu­leisten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Teilzeitbeschäftigung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Die Dauer der praktischen Tätig­keit insgesamt verlängert sich in diesen Fällen ent­sprechend.

( 5) Innerhalb der ersten zwei Wochen des laufen­den Praktikums kann die/ der Studierende die Prak­tikumsstelle wechseln. Dem Prüfungsausschuss ist schriftlich Mitteilung zu machen. Nach dieser Zeit entscheidet der Prüfungsausschuss über einen Wechsel in begründeten Ausnahmefällen nach schriftlicher Beantragung.

( 6) Das Praktikum ist auch dann ordnungsgemäß abgeleistet worden, wenn eine Unterbrechung durch eigene Erkrankung oder die eines im eigenen Haus­halt lebenden minderjährigen Kindes nicht länger als eine Woche dauert. Für diese Zeit ist sowohl dem Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäi­sche Medienwissenschaft als auch der Praxisstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei dar­über hinausgehenden Krankheitszeiten verlängert sich die Praktikumsdauer um den eine Woche über­

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