steigenden Zeitraum. Eine solche Verlängerung kann nur dann erfolgen, wenn das Ende des Praktikums noch in die vorlesungsfreie Zeit fällt. Für das Auslandssemester gilt im Krankheitsfall die Regelung für die Anerkennung der Leistung der jeweiligen Hochschule.
§ 7 Status der/ des Studierenden während des Auslandsstudiensemesters und des ( Auslands) Praktikums
( 1) Während des Praktikums bzw. Auslandssemesters bleibt die/ der Studierende Angehörige/ r der Universität Potsdam mit allen Rechten und Pflichten einer/ eines ordentlich Studierenden.
( 2) Die/ der Studierende hat sich auch im Auslandssemester bzw. während des Praktikums gemäß den Bestimmungen der Universität Potsdam ordnungsgemäß zurückzumelden.
( 3) Die Praktikantin/ der Praktikant unterliegt am Ort des Praktikums weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. Sie/ er ist jedoch an die Betriebsordnung des Praktikumsbetriebs gebunden.
ထာ
8
Begleitveranstaltung
( 1) Einmal jährlich findet eine Veranstaltung statt in der die Studierenden aus ihren Praktika bzw. Auslandsstudien berichten. Diese Veranstaltung dient der Information und dem Erfahrungsaustausch unter den Studierenden.
( 2) Diese Veranstaltung wird von der/ dem Praktikumsbeauftragen und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Praktikern geleitet.
( 3) Die Studierenden sind verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
§ 9
Praktikumsbericht
( 1) Das Praktikum wird durch einen Praktikumsbericht abgeschlossen. Er ist spätestens vier Wochen nach Beginn des folgenden Semesters vorzulegen.
( 2) Die Anforderungen an den Praktikumsbericht werden von der/ dem Praktikumsbeauftragen in Abstimmung mit der/ dem zuständigen Betreuer/ in im Einzelnen festgelegt. Der Bericht soll in jedem Fall ausreichende Angaben über die übertragenen Aufgaben und die erreichten Arbeitsergebnisse sowie eine abschließende Reflexion und Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen enthalten.
( 3) Der Praktikumsbericht wird von einer/ einem hauptamtlich Lehrenden des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft betreut und bewertet ( ,, mit Erfolg" ,, ohne Erfolg").
( 4) Ist der Praktikumsbericht unvollständig oder genügt sonst nicht den gestellten Anforderungen, ist der/ dem Studierenden einmalig Gelegenheit zu geben, einen neuen Praktikumsbericht vorzulegen. Geschieht dies nicht oder wird der Praktikumsbericht erneut" ohne Erfolg" bewertet, wird das praktische Studiensemester nicht anerkannt.
( 5) In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 10
Anerkennung des( Auslands) Praktikums bzw. Auslandssemesters
( 1) Die Anerkennung der erfolgreichen Ableistung des Praktikums bzw. Auslandssemesters im BA Studium erfolgt durch den Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft in Kooperation mit der/ dem für die Betreuung der zuständigen hauptamtlich Lehrenden.
( 2) Voraussetzung für die Anerkennung sind:
1. die Anerkennung der Praktikumsstelle( n) bzw. des Studienplatzes durch den Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft,
2. die Vorlage des Ausbildungsvertrages und des Ausbildungsplanes entsprechend dem beigefügten Muster( Anlagen 2.1 und 2.2),
3. die Bescheinigung der Praktikumsstelle( n), die über den zeitlichen Umfang, die Inhalte sowie die geleisteten praktischen Tätigkeiten Auskunft gibt;
4. der ,, mit Erfolg" bewertete Praktikumsbericht bzw. die Anerkennung erbrachter Studienleistungen im Ausland.
( 3) Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums wird vom Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft bescheinigt( siehe Anlage 2.3). Die im Auslandssemester erbrachten Studienleistungen werden dem Prüfungsausschuss vorgelegt und durch diesen in das Leistungsmodell des BA Studiengangs umgerechnet.
§ 11
Wiederholung
( 1) Ein Praktikum muss wiederholt werden, wenn Leistungen nach§ 10 nicht erbracht worden sind.
( 2) Ein Praktikum muss auch wiederholt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit die in§ 6 Abs. 6 genannten Fristen übersteigt.
23