Heft 
(2005) 1
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steigenden Zeitraum. Eine solche Verlängerung kann nur dann erfolgen, wenn das Ende des Prakti­kums noch in die vorlesungsfreie Zeit fällt. Für das Auslandssemester gilt im Krankheitsfall die Rege­lung für die Anerkennung der Leistung der jeweili­gen Hochschule.

§ 7 Status der/ des Studierenden während des Auslandsstudiensemesters und des ( Auslands) Praktikums

( 1) Während des Praktikums bzw. Auslandssemes­ters bleibt die/ der Studierende Angehörige/ r der Universität Potsdam mit allen Rechten und Pflich­ten einer/ eines ordentlich Studierenden.

( 2) Die/ der Studierende hat sich auch im Auslands­semester bzw. während des Praktikums gemäß den Bestimmungen der Universität Potsdam ordnungs­gemäß zurückzumelden.

( 3) Die Praktikantin/ der Praktikant unterliegt am Ort des Praktikums weder dem Betriebsverfas­sungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. Sie/ er ist jedoch an die Betriebsordnung des Prakti­kumsbetriebs gebunden.

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Begleitveranstaltung

( 1) Einmal jährlich findet eine Veranstaltung statt in der die Studierenden aus ihren Praktika bzw. Auslandsstudien berichten. Diese Veranstaltung dient der Information und dem Erfahrungsaustausch unter den Studierenden.

( 2) Diese Veranstaltung wird von der/ dem Prakti­kumsbeauftragen und gegebenenfalls in Zusam­menarbeit mit Praktikern geleitet.

( 3) Die Studierenden sind verpflichtet, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.

§ 9

Praktikumsbericht

( 1) Das Praktikum wird durch einen Praktikumsbe­richt abgeschlossen. Er ist spätestens vier Wochen nach Beginn des folgenden Semesters vorzulegen.

( 2) Die Anforderungen an den Praktikumsbericht werden von der/ dem Praktikumsbeauftragen in Abstimmung mit der/ dem zuständigen Betreuer/ in im Einzelnen festgelegt. Der Bericht soll in jedem Fall ausreichende Angaben über die übertragenen Aufgaben und die erreichten Arbeitsergebnisse sowie eine abschließende Reflexion und Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen enthalten.

( 3) Der Praktikumsbericht wird von einer/ einem hauptamtlich Lehrenden des Studiengangs Europäi­sche Medienwissenschaft betreut und bewertet ( ,, mit Erfolg" ,, ohne Erfolg").

( 4) Ist der Praktikumsbericht unvollständig oder genügt sonst nicht den gestellten Anforderungen, ist der/ dem Studierenden einmalig Gelegenheit zu geben, einen neuen Praktikumsbericht vorzulegen. Geschieht dies nicht oder wird der Praktikumsbe­richt erneut" ohne Erfolg" bewertet, wird das prak­tische Studiensemester nicht anerkannt.

( 5) In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsaus­schuss.

§ 10

Anerkennung des( Auslands) Prakti­kums bzw. Auslandssemesters

( 1) Die Anerkennung der erfolgreichen Ableistung des Praktikums bzw. Auslandssemesters im BA Studium erfolgt durch den Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissenschaft in Kooperation mit der/ dem für die Betreuung der zuständigen hauptamtlich Lehrenden.

( 2) Voraussetzung für die Anerkennung sind:

1. die Anerkennung der Praktikumsstelle( n) bzw. des Studienplatzes durch den Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäische Medienwissen­schaft,

2. die Vorlage des Ausbildungsvertrages und des Ausbildungsplanes entsprechend dem beigefüg­ten Muster( Anlagen 2.1 und 2.2),

3. die Bescheinigung der Praktikumsstelle( n), die über den zeitlichen Umfang, die Inhalte sowie die geleisteten praktischen Tätigkeiten Auskunft gibt;

4. der ,, mit Erfolg" bewertete Praktikumsbericht bzw. die Anerkennung erbrachter Studienleis­tungen im Ausland.

( 3) Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums wird vom Prüfungsausschuss des Studiengangs Europäi­sche Medienwissenschaft bescheinigt( siehe Anlage 2.3). Die im Auslandssemester erbrachten Studien­leistungen werden dem Prüfungsausschuss vorge­legt und durch diesen in das Leistungsmodell des BA Studiengangs umgerechnet.

§ 11

Wiederholung

( 1) Ein Praktikum muss wiederholt werden, wenn Leistungen nach§ 10 nicht erbracht worden sind.

( 2) Ein Praktikum muss auch wiederholt werden, wenn die Unterbrechung durch Krankheit die in§ 6 Abs. 6 genannten Fristen übersteigt.

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