Heft 
(2005) 2
Seite
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Studien- und Prüfungsbestimmungen für den Bachelor- und den Masterstu­diengang IT- Systems Engineering an der Universität Potsdam

Vom 24. Juni 2004

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat am 24. Juni 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004 ( GVBl. I S. 51), folgende Ordnung für den Studien­gang IT- Systems Engineering erlassen:'

Inhaltsverzeichnis

A)

I.

Studienbestimmungen Allgemeiner Teil

§ 1 Studienfachberatung

§ 2 Veröffentlichung von verfahrensrelevanten Informationen

§ 3 Nachteilsausgleich

§ 4 Themenkomplexe

§ 5 Anbietungsberechtigte/ Prüfungsberechtigte

II.

Bachelorstudium( ,, Undergraduate Program")

§ 6 Ziel des Bachelorstudiums, Unterschied zum Masterstudium

§ 7 Zeitpunkt des regulären Studienbeginns

§ 8

Themenkomplexe

§ 9 Kern- Lehrveranstaltungen

§ 10 Vertiefungsbereiche

§ 11 Projektarbeit

§ 12 Seminarveranstaltungen

§ 13 Bachelorarbeit

§ 14 Musterstudienplan

III. Masterstudium( ,, Graduate Program")

§ 15 Ziel des Masterstudiums

§ 16 Themengebiete

§ 17 Masterarbeit

B)

I.

Prüfungsbestimmungen

Allgemeiner Teil

§ 18 Zweck der Graduierung

§ 19 Abschlussgrade

20 Gliederung des Studiums und Studiendauer

§ 21 Studienausschuss

22 Anerkennung von Leistungen

§ 23 Leistungspunkte

§ 24 Leistungserfassungsprozess

§ 25 Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 26 Notenskala

§ 27 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 28 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3. November 2004.

II.

Bachelorstudiengang

§ 29 Belegpunkte für das Bachelorstudium § 30 Leistungsumfang des Bachelorstudiums § 31 Ermittlung der Abschlussnote

III. Masterstudiengang

§ 32 Zulassung zum Masterstudium

§ 33 Zulassungskommission

§ 34 Belegpunkte für das Masterstudium § 35 Leistungsumfang des Masterstudiums 36 Masterarbeit

§ 37 Ermittlung der Abschlussnote

IV. Schlussbestimmungen

§ 38 Ungültigkeit der Graduierung

§ 39 Geltungsbereich

§ 40 Übergangsregelungen

§ 41 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

A)

I.

Studienbestimmungen Allgemeiner Teil

§ 1 Studienfachberatung

Neben dem verfügbaren schriftlichen Material zum Studium in IT- Systems Engineering in Potsdam ( Studien- und Prüfungsbestimmungen, Informatio­nen im Internet, durch Aushang veröffentlichte Dokumente) stehen sämtliche Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler des Hasso- Plattner- Instituts für Softwaresystemtechnik( HPI) den Studierenden beratend zur Seite. Jedem Studierenden im Master­studium ist explizit ein betreuender Wissenschaftler ( sogenannter ,, Mentor") zugeordnet, der Ansprech­partner in allen Studienangelegenheiten ist.

§2 Veröffentlichung von verfahrensrelevanten Informationen

In den Studien- und Prüfungsbestimmungen wird mehrfach auf Informationen hingewiesen, die in­nerhalb bestimmter Fristen veröffentlicht werden müssen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel sowohl durch Aushang an möglicherweise mehre­ren Orten innerhalb der Universität als auch durch Platzierung im Internet. Die Veröffentlichung muss aber in jedem Falle fristgerecht durch Aushang im Foyer des HPI erfolgen. Auf diesem Aushang muss der Tag der Veröffentlichung angegeben sein.

§ 3 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige

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