Heft 
(2005) 2
Seite
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Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 4 Themenkomplexe

( 1) Umfang und Inhalt der für die Graduierung erforderlichen Studienleistungen sind entsprechend den§§ 8 bis 13 nachzuweisen.

( 2) Bei der Belegung einer Lehrveranstaltung müs­sen Studierende den Themenkomplex angeben, für den diese Belegung zählen soll. Dabei muss die Zuordnung des angegebenen Themenkomplexes inhaltlich gerechtfertigt sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss über die Zuläs­sigkeit einer gewünschten Zuordnung.

§ 5 Anbietungsberechtigte/ Prüfungsberechtigte ( 1) Soweit in den Studien- und Prüfungsbestim­mungen der Begriff der Anbietungsberechtigten verwendet wird, unterfallen diesem Begriff die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des HPI. Promovierte Wissenschaftler und Wissen­schaftlerinnen am HPI, die eine entsprechende Beauftragung durch die zuständige Geschäftsführe­rin bzw. den zuständigen Geschäftsführer mit Zu­stimmung der Mehrheit der hauptamtlichen Profes­sorinnen und Professoren des HPI erhalten haben, sind ebenfalls Anbietungsberechtigte.

( 2) Zu Prüferinnen oder Prüfern werden nur Anbie­tungsberechtigte und andere nach dem Landesrecht

prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfor­dern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungs­leistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selb­ständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausge­übt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

II.

Bachelorstudium( ,, Undergraduate Pro­gram")

§ 6 Ziel des Bachelorstudiums, Unterschied zum Masterstudium

( 1) Der Bachelorgrad ,, Bachelor of Science" in IT­Systems Engineering stellt einen ersten berufsquali­fizierenden akademischen Abschluss dar. Mit die­sem Abschluss sind die Absolventen geeignet, vielfältige softwareorientierte Aufgaben in der Industrie oder im privaten oder öffentlichen Dienst­leistungsbereich zu übernehmen. Als Arbeitgeber kommen nicht nur Unternehmen in Frage, die Softwaresysteme entwickeln, sondern auch alle Institutionen, deren Operationen stark von der Ver­fügbarkeit unterstützender Softwaresysteme abhän­gen. Aufgrund seiner Wissenschaftsorientierung eignet sich das Bachelorstudium auch als erste Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn. Die Lehr­inhalte des Bachelorstudiums sind produktorien­tiert, d.h. das Softwaresystem als Produkt bestimmt die Lehrinhalte.

( 2) Der Bachelorgrad ist die Regelvoraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium, dessen Lehrinhalte prozessorientiert sind. Das bedeutet, dass die arbeitsteiligen Prozesse der Entwicklung, Verteilung und Nutzung von Softwaresystemen die Lehrinhalte des Masterstudiums bestimmen. Diese Schwerpunktbildung ist eine Folge des Ziels, dass die Masterabsolventen später in Führungspositionen

hineinwachsen sollen.

§7 Zeitpunkt des regulären Studienbeginns

Alle Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs werden in der Regel nur einmal pro Jahr angeboten und sind so auf die Semester verteilt, dass man sie nur dann in der vorgesehenen Reihenfolge inner­halb der Regelstudienzeit von 6 Semestern absol­vieren kann, wenn man mit dem Studium in einem Wintersemester beginnt.

§ 8 Themenkomplexe

Für Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums gibt es die folgenden Themenkomplexe:

1. Mathematik

2. Theoretische Grundlagen der Informatik 3. Technische Grundlagen der Informatik

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