Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 4 Themenkomplexe
( 1) Umfang und Inhalt der für die Graduierung erforderlichen Studienleistungen sind entsprechend den§§ 8 bis 13 nachzuweisen.
( 2) Bei der Belegung einer Lehrveranstaltung müssen Studierende den Themenkomplex angeben, für den diese Belegung zählen soll. Dabei muss die Zuordnung des angegebenen Themenkomplexes inhaltlich gerechtfertigt sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss über die Zulässigkeit einer gewünschten Zuordnung.
§ 5 Anbietungsberechtigte/ Prüfungsberechtigte ( 1) Soweit in den Studien- und Prüfungsbestimmungen der Begriff der Anbietungsberechtigten verwendet wird, unterfallen diesem Begriff die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des HPI. Promovierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen am HPI, die eine entsprechende Beauftragung durch die zuständige Geschäftsführerin bzw. den zuständigen Geschäftsführer mit Zustimmung der Mehrheit der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des HPI erhalten haben, sind ebenfalls Anbietungsberechtigte.
( 2) Zu Prüferinnen oder Prüfern werden nur Anbietungsberechtigte und andere nach dem Landesrecht
prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer die entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
II.
Bachelorstudium( ,, Undergraduate Program")
§ 6 Ziel des Bachelorstudiums, Unterschied zum Masterstudium
( 1) Der Bachelorgrad ,, Bachelor of Science" in ITSystems Engineering stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Mit diesem Abschluss sind die Absolventen geeignet, vielfältige softwareorientierte Aufgaben in der Industrie oder im privaten oder öffentlichen Dienstleistungsbereich zu übernehmen. Als Arbeitgeber kommen nicht nur Unternehmen in Frage, die Softwaresysteme entwickeln, sondern auch alle Institutionen, deren Operationen stark von der Verfügbarkeit unterstützender Softwaresysteme abhängen. Aufgrund seiner Wissenschaftsorientierung eignet sich das Bachelorstudium auch als erste Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn. Die Lehrinhalte des Bachelorstudiums sind produktorientiert, d.h. das Softwaresystem als Produkt bestimmt die Lehrinhalte.
( 2) Der Bachelorgrad ist die Regelvoraussetzung für die Zulassung zu einem Masterstudium, dessen Lehrinhalte prozessorientiert sind. Das bedeutet, dass die arbeitsteiligen Prozesse der Entwicklung, Verteilung und Nutzung von Softwaresystemen die Lehrinhalte des Masterstudiums bestimmen. Diese Schwerpunktbildung ist eine Folge des Ziels, dass die Masterabsolventen später in Führungspositionen
hineinwachsen sollen.
§7 Zeitpunkt des regulären Studienbeginns
Alle Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs werden in der Regel nur einmal pro Jahr angeboten und sind so auf die Semester verteilt, dass man sie nur dann in der vorgesehenen Reihenfolge innerhalb der Regelstudienzeit von 6 Semestern absolvieren kann, wenn man mit dem Studium in einem Wintersemester beginnt.
§ 8 Themenkomplexe
Für Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums gibt es die folgenden Themenkomplexe:
1. Mathematik
2. Theoretische Grundlagen der Informatik 3. Technische Grundlagen der Informatik
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