( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Ein Thema für die Masterarbeit können alle Professoren und alle promovierten Mitarbeiter des Instituts für Romanistik stellen. Die Masterarbeit muss von zwei Gutachtern innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Ist der Themensteller kein/ e Professor/ in des Instituts, muss die Zweitkorrektur von einer Professorin/ einem Professor vorgenommen werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre Benotung gemäß§ 7. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlieBend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Die Arbeit soll innerhalb von zwei Monaten zu bewertet werden.
( 8) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwischen ,, sehr gut"( 1,0) und„, ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Disputation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht- öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
( 9) Eine mit„, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer
den.
§ 24
Abschluss des Masterstudiums
Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs.1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs.1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§25
Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 26 Übergangsbestimmungen
Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Lehramtsbacheloroder Lehramtsmasterstudiengang in Französisch, Italienisch oder Spanisch an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium der Fächer Französisch, Italienisch oder Spanisch vom 20. Oktober 1994 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ord
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