Heft 
(2005) 4
Seite
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Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der vier­monatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgege­ben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsit­zende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anferti­gung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdspra­che verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zu­sammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnom­men sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn­zeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung ge­mäß 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Die Arbeit wird vertei­digt. Dazu kann der Prüfungsausschuss eine Disputa­tion oder ein Kolloquium ansetzen. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Ge­samtleistung der Masterarbeit ein.

( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 24 Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, so­bald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Berei­chen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden. Die Gesamtnote wird ermittelt, indem alle Modulnoten und die Masterarbeit mit den jeweiligen Leistungs­punkten multipliziert und die erhaltene Summe durch die Anzahl der benoteten Leistungspunkte dividiert werden. Dabei wird nur die erste Dezimal­stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weite­ren Stellen hinter dem Komma werden ohne Run­dung gestrichen.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§25

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakul­tätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nach­träglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis­ses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Verga­be der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandi­dat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Un­recht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 26 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Leh­ramtsbachelor- oder-masterstudiengang LER an Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die

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