Heft 
(2005) 5
Seite
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Einarbeitung in den Forschungsstand auf speziellen Gebieten dienen. Sie sollen den Studierenden er­möglichen, sich aktiv an der Bearbeitung der ge­stellten Forschungsprobleme zu beteiligen. Bewer­tet werden unter anderem ein mündlicher Vortrag und eine wissenschaftliche Ausarbeitung im Um­fang von etwa 25-30 Seiten.

Professional Studies( 6 LP bzw. ECTS)

Professional Studies sind handlungsorientierte ein­semestrige, zweistündige Lehrveranstaltungen im Masterstudium. Sie verknüpfen fachwissenschaftli­che Inhalte konzeptionell und in der Art der Durch­führung auf spezifische Weise mit der Geschichts­kultur der Gesellschaft und den Interessen der Stu­dierenden. Ihrem Charakter nach können zumindest Teile der Professional Studies außerhalb der Uni­versität stattfinden. Die Anforderungen an die Stu­dierenden sind in der Regel anwendungsorientiert.

Forschungskolloquien( 4 LP bzw. ECTS) Forschungskolloquien im Masterstudium dienen der vertieften Erörterung sachlicher, methodischer und theoretischer Probleme sowie neuerer Forschungs­ergebnisse. Ihr Besuch ist für fortgeschrittene Stu­dierende im Ergänzungsteil( 5.- 6. Semester) des Bachelorstudiums und für Studierende Masterstudium vorgesehen.

im

Projekt bzw. Tutortätigkeit( 7 LP bzw. ECTS) Das im Rahmen des Masterstudiums zu absolvie­rende Projekt ist an Forschungs- oder Entwick­lungsvorhaben des Historischen Instituts gebunden und soll den Studierenden Gelegenheit geben, sich aktiv an einem laufenden Forschungsprozess zu beteiligen bzw. an Entwicklungsarbeiten mitzuwir­ken. Das Projekt kann nach Absprache mit dem betreuenden Hochschullehrer durch eine Tutortä­tigkeit im Rahmen des Grundstudiums ersetzt wer­den.

Kompetenzkurse( 6 LP bzw. ECTS)

Kompetenzkurse sind lehramtsspezifische Studien­formen in Verantwortung der Fachdidaktik. Sie sind thematisch und studienorganisatorisch so kon­zipiert, dass die kooperativen und interdisziplinären Anliegen der Fachdidaktik realisiert werden kön­nen. Kompetenzkurse dienen der Ausbildung eines Verständnisses von der Fachdidaktik als Wissen­schaftsdisziplin, der Entwicklung professionsorien­tierter Handlungskompetenz, der Befähigung zur Mitarbeit an fachdidaktischen Entwicklungsarbei­ten sowie der Qualifizierung in der Lehr­Lernforschung.

§ 10 Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfas­sungsprozesses bewertet, der sich aus verschiede­nen Formen, wie Klausuren, Referaten, Haus- und

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Belegarbeiten sowie Prüfungsgesprächen, zusam­mensetzt und der Entscheidungsfindung über die Vergabe der LP sowie der Festsetzung der Note dient. Voraussetzung ist eine regelmäßige Teilnah­me an der Lehrveranstaltung.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Information zur Form des Leistungserfas­sungsprozesses in einer Lehrveranstaltung muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung mitge­teilt werden.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Angabe der Gründe an den Prüfungsausschuss des Historischen Instituts zu richten. Vor der Entschei­dung muss eine Anhörung von Einspruchsgründen und Bewertungsbegründungen der jeweiligen Lehr­kraft erfolgen.

( 5) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird.

§ 11 Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuss im Historischen Institut, dem drei Professoren des Faches, ein wis­senschaftlicher Mitarbeiter sowie ein Student ange­hören und dessen Amtszeit zwei Jahre umfasst( mit Ausnahme des studentischen Vertreters, dessen Tätigkeit auf ein Jahr beschränkt ist). Eine Wieder­wahl ist möglich. Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Professoren gewählt.

( 2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge­fasst. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellver­treter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Aus­schusses wird Protokoll geführt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den.

( 3) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhal­tung der Bestimmungen dieser Studien- und Prü­fungsordnung und entscheidet über Auslegungsfra­gen der Ordnung. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf die Entscheidung über Anträge von Studierenden und Lehrkräften, die Einordnung