Einarbeitung in den Forschungsstand auf speziellen Gebieten dienen. Sie sollen den Studierenden ermöglichen, sich aktiv an der Bearbeitung der gestellten Forschungsprobleme zu beteiligen. Bewertet werden unter anderem ein mündlicher Vortrag und eine wissenschaftliche Ausarbeitung im Umfang von etwa 25-30 Seiten.
Professional Studies( 6 LP bzw. ECTS)
Professional Studies sind handlungsorientierte einsemestrige, zweistündige Lehrveranstaltungen im Masterstudium. Sie verknüpfen fachwissenschaftliche Inhalte konzeptionell und in der Art der Durchführung auf spezifische Weise mit der Geschichtskultur der Gesellschaft und den Interessen der Studierenden. Ihrem Charakter nach können zumindest Teile der Professional Studies außerhalb der Universität stattfinden. Die Anforderungen an die Studierenden sind in der Regel anwendungsorientiert.
Forschungskolloquien( 4 LP bzw. ECTS) Forschungskolloquien im Masterstudium dienen der vertieften Erörterung sachlicher, methodischer und theoretischer Probleme sowie neuerer Forschungsergebnisse. Ihr Besuch ist für fortgeschrittene Studierende im Ergänzungsteil( 5.- 6. Semester) des Bachelorstudiums und für Studierende Masterstudium vorgesehen.
im
Projekt bzw. Tutortätigkeit( 7 LP bzw. ECTS) Das im Rahmen des Masterstudiums zu absolvierende Projekt ist an Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben des Historischen Instituts gebunden und soll den Studierenden Gelegenheit geben, sich aktiv an einem laufenden Forschungsprozess zu beteiligen bzw. an Entwicklungsarbeiten mitzuwirken. Das Projekt kann nach Absprache mit dem betreuenden Hochschullehrer durch eine Tutortätigkeit im Rahmen des Grundstudiums ersetzt werden.
Kompetenzkurse( 6 LP bzw. ECTS)
Kompetenzkurse sind lehramtsspezifische Studienformen in Verantwortung der Fachdidaktik. Sie sind thematisch und studienorganisatorisch so konzipiert, dass die kooperativen und interdisziplinären Anliegen der Fachdidaktik realisiert werden können. Kompetenzkurse dienen der Ausbildung eines Verständnisses von der Fachdidaktik als Wissenschaftsdisziplin, der Entwicklung professionsorientierter Handlungskompetenz, der Befähigung zur Mitarbeit an fachdidaktischen Entwicklungsarbeiten sowie der Qualifizierung in der LehrLernforschung.
§ 10 Leistungserfassungsprozess
( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses bewertet, der sich aus verschiedenen Formen, wie Klausuren, Referaten, Haus- und
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Belegarbeiten sowie Prüfungsgesprächen, zusammensetzt und der Entscheidungsfindung über die Vergabe der LP sowie der Festsetzung der Note dient. Voraussetzung ist eine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Information zur Form des Leistungserfassungsprozesses in einer Lehrveranstaltung muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt werden.
( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Angabe der Gründe an den Prüfungsausschuss des Historischen Instituts zu richten. Vor der Entscheidung muss eine Anhörung von Einspruchsgründen und Bewertungsbegründungen der jeweiligen Lehrkraft erfolgen.
( 5) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutacherin/ dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.
§ 11 Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuss im Historischen Institut, dem drei Professoren des Faches, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie ein Student angehören und dessen Amtszeit zwei Jahre umfasst( mit Ausnahme des studentischen Vertreters, dessen Tätigkeit auf ein Jahr beschränkt ist). Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Professoren gewählt.
( 2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 3) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung und entscheidet über Auslegungsfragen der Ordnung. Seine Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf die Entscheidung über Anträge von Studierenden und Lehrkräften, die Einordnung