Heft 
(2005) 5
Seite
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von Lehrveranstaltungen in Module und die Festle­gung von Leistungspunkten, die Besetzung der Zulassungskommission für das Masterstudium und die Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen. Der Prüfungsausschuss erstat­tet der Fakultät regelmäßig Bericht und unterbreitet gegebenenfalls Reformvorschläge.

( 4) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem Öf­fentlichen Dienst angehören, sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 13 Belegung von Lehrveranstaltungen und Benotung

( 1) Mit der Einschreibung in das 1. Fachsemester im Bachelorstudium erhalten die Studierenden folgende Belegpunkte:

Lehramt an Gymnasien

1. Fach

2. Fach

140 Belegpunkte

100 Belegpunkte

Lehramt für die Sekundarstufe I und die Pri­marstufe

1. und 2. Fach

100 Belegpunkte

§ 12 Nachteilsausgleich

( 1) Weisen Studierende nach, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein­trächtigung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem Studierenden und dem Prüfer Maß­nahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Studierende, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 2) Mit der Einschreibung in das 1. Fachsemester im Masterstudium erhalten die Studierenden fol­gende Belegpunkte:

Lehramt an Gymnasien

1. und 2. Fach

40 Belegpunkte

Lehramt für die Sekundarstufe I und die Pri­marstufe

1. Fach

30 Belegpunkte

( 3) Die nachzuweisenden Leistungspunkte im Fach Geschichte sind in§ 3 ausgewiesen.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­sungsprozess teilzunehmen. Eine Ausnahme bildet das erste Fachsemester im Bachelorstudium: Wäh­rend dieser Orientierungsphase müssen noch keine Belegpunkte eingesetzt werden, wohl aber können Leistungspunkte erworben werden. Die Belegung erfolgt in der Regel spätestens innerhalb der zwei­ten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungser­fassungsprozesses. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehr­veranstaltung zurückgenommen werden. Über Aus­nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 5) Mit der Belegung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Beleg­punkte um die Anzahl der in der Lehrveranstaltung zu vergebenden Leistungspunkte. Bei fristgerechter Stornierung erhalten die Studierenden die Beleg­punkte zurück. Es können keine Lehrveranstaltun­gen mehr belegt werden, wenn die Anzahl der ver­bliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Anzahl der für den Abschluss notwendigen Leistungspunk­te. In diesem Fall gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.

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