von Lehrveranstaltungen in Module und die Festlegung von Leistungspunkten, die Besetzung der Zulassungskommission für das Masterstudium und die Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen. Der Prüfungsausschuss erstattet der Fakultät regelmäßig Bericht und unterbreitet gegebenenfalls Reformvorschläge.
( 4) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem Öffentlichen Dienst angehören, sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 13 Belegung von Lehrveranstaltungen und Benotung
( 1) Mit der Einschreibung in das 1. Fachsemester im Bachelorstudium erhalten die Studierenden folgende Belegpunkte:
Lehramt an Gymnasien
1. Fach
2. Fach
140 Belegpunkte
100 Belegpunkte
Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe
1. und 2. Fach
100 Belegpunkte
§ 12 Nachteilsausgleich
( 1) Weisen Studierende nach, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem Studierenden und dem Prüfer Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 3) Studierende, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 2) Mit der Einschreibung in das 1. Fachsemester im Masterstudium erhalten die Studierenden folgende Belegpunkte:
Lehramt an Gymnasien
1. und 2. Fach
40 Belegpunkte
Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe
1. Fach
30 Belegpunkte
( 3) Die nachzuweisenden Leistungspunkte im Fach Geschichte sind in§ 3 ausgewiesen.
( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Eine Ausnahme bildet das erste Fachsemester im Bachelorstudium: Während dieser Orientierungsphase müssen noch keine Belegpunkte eingesetzt werden, wohl aber können Leistungspunkte erworben werden. Die Belegung erfolgt in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 5) Mit der Belegung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegpunkte um die Anzahl der in der Lehrveranstaltung zu vergebenden Leistungspunkte. Bei fristgerechter Stornierung erhalten die Studierenden die Belegpunkte zurück. Es können keine Lehrveranstaltungen mehr belegt werden, wenn die Anzahl der verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Anzahl der für den Abschluss notwendigen Leistungspunkte. In diesem Fall gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.
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