§ 14 Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind folgende Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut 2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
5= nicht ausreichend
eine hervorragende Leistung eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt
( 2) Zur deutlicheren Differenzierung können auch Zwischennoten erteilt werden: Dabei ergibt sich folgende Notenskala:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Hat ein Studierender die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, erfolgt seine Graduierung ohne besonderen Antrag in Form eines Zeugnisses, das alle Lehrveranstaltungen mit Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und gegebenenfalls Benotungsinformationen enthält. Das Zeugnis gibt die Gesamtnote an.
( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5:
gut
2,6 bis einschließlich 3,5:
befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend
( 3) Vor Abschluss des Studiums wird auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der Studierende bis dahin im jeweiligen Studiengang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und gegebenenfalls die Benotungsinformation angegeben. Die Bescheinigung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Historischen Instituts unterzeichnet.
( 4) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis unterzeichnet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des 1. Faches. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.
( 5) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades unter Angabe des betreffenden Studiengangs ausgestellt. Mit Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
§ 16 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor dessen Beendigung die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II.
Bachelorstudium und Erweiterungsstudi
um
§ 17 Studienvoraussetzungen für das Bachelorstudium
Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Latein an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
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