Heft 
(2005) 5
Seite
168
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§ 14 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind folgende Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut 2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

eine hervorragende Leistung eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun­gen genügt

eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anfor­derungen nicht genügt

( 2) Zur deutlicheren Differenzierung können auch Zwischennoten erteilt werden: Dabei ergibt sich folgende Notenskala:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein Studierender die zur Graduierung erfor­derlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, erfolgt seine Graduierung ohne besonderen Antrag in Form eines Zeugnisses, das alle Lehrveranstaltungen mit Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Mo­dule und gegebenenfalls Benotungsinformationen enthält. Das Zeugnis gibt die Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5:

gut

2,6 bis einschließlich 3,5:

befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Vor Abschluss des Studiums wird auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der Studierende bis dahin im jeweiligen Studiengang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und gegebenenfalls die Benotungsinformation angegeben. Die Bescheini­gung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses des Historischen Instituts unterzeichnet.

( 4) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis unterzeichnet der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses des 1. Faches. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.

( 5) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades unter Angabe des betreffen­den Studiengangs ausgestellt. Mit Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

§ 16 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor dessen Beendigung die Teil­nahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er­bracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandi­dat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh­renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuel­len Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen wer­den; in diesem Fall wird der betreffende Leistungs­erfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II.

Bachelorstudium und Erweiterungsstudi­

um

§ 17 Studienvoraussetzungen für das Bachelorstudium

Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudi­um Latein an der Universität Potsdam ist die allge­meine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvor­schrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das er­folgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

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