( 3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Prüfungsamt der Universität Potsdam zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Fach die Bachelorarbeit geschrieben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
die Immatrikulationsbescheinigung;
der Nachweis der erbrachten Studienleistungen in der Form der bisher erreichten LP; die Erklärung des Kandidaten darüber, ob er bereits eine Bachelorarbeit in demselben Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht endgültig bestanden hat und ob der Anspruch auf Vergabe des Themas für eine Bachelorarbeit durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren wurde.
( 4) Eine Anmeldung zur Bachelorarbeit ist möglich, wenn die LP für alle Basismodule sowie das berufsfeldbezogene Praktikum nachgewiesen sind. Im Ergänzungsbereich können die LP eines Ergänzungsmoduls gegebenenfalls bis zum Ende des Semesters, in dem die Bachelorarbeit geschrieben wird, nachgewiesen werden.
( 5) Über die Zulassung zur Vergabe des Themas für eine Bachelorarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss des Historischen Instituts.
( 6) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Fach Geschichte beträgt sechs Wochen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Umfang der Arbeit sollte in der Regel 40 Seiten nicht überschreiten.
( 7) Bei Krankheit kann auf Antrag des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Arbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig. Erkennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe an, wird dies dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitsdauer. Überschreitet diese drei Wochen, wird dem Kandidaten ein neues Thema gestellt.
( 8) Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht sowie ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten und den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechen. Dazu gehört auch eine schriftliche Versicherung des Kandidaten, dass er die Arbeit selbständig verfasst hat.
§ 22 Annahme und Bewertung der Arbeit
( 1) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache verfasst. Sie ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung( maschinenschriftlich, gebunden und paginiert) beim Prüfungsamt der Universität Potsdam einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen. Wird die Arbeit nicht fristgerecht vorgelegt, gilt sie als mit„ nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.
( 2) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Als Prüfer gelten alle als Prüfer bestätigten Professoren und Mitarbeiter des Historischen Instituts. Einer der beiden Prüfer soll der Themensteller sein. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestellt.
( 3) Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung„ nicht ausreichend", die andere aber ,, ausreichend" oder besser, wird vom Prüfungsamt ein dritter Prüfer zur Bewertung der Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als„, ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ,, ausreichend" oder besser sind.
( 4) Das Bewertungsverfahren für die Bachelorarbeit soll in der Regel vier Wochen nicht überschreiten.
§ 23 Wiederholung der Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
§ 24 Abschluss des Bachelorstudiums und Bildung der Gesamtnote
( 1) Das Bachelorstudium ist abgeschlossen, wenn die erforderlichen Leistungspunkte gemäß§ 3 Abs. 2 bzw. 3 erreicht und sämtliche Leistungsanforderungen entsprechend dieser Ordnung erfüllt sind.
( 2) Die Fachgesamtnote wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten ermittelt. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 25 Akademischer Grad
( 1) Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird dem Kandidaten der Grad ,, Bachelor of Arts"( B.A.) verliehen.
( 2) Die Verleihung erfolgt durch den Dekan der Philosophischen Fakultät.
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