zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt.
( 3) Die Bewertung ist entsprechend§ 14 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note für die Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder lautet eine Bewertung ,, nicht ausreichend", die andere aber ,, ausreichend" oder besser, wird vom Prüfungsbüro ein dritter Prüfer zur Bewertung der Arbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Noten gebildet. Die Arbeit kann jedoch nur dann als ,, ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten ,, ausreichend" oder besser sind.
( 4) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwischen ,, sehr gut"( 1,0) und„ ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Disputation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht- öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
§ 32 Wiederholung der Masterarbeit
Die Masterarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. Dabei ist ein neues Thema zu stellen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Arbeit ist im Falle einer Wiederholungsprüfung nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 33 Bildung der Gesamtnote für das Masterstudium
( 1) Die Fachgesamtnote wird ermittelt, indem alle Modulnoten mit den Leistungspunkten gewichtet werden. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 2) Ist in allen Leistungen die Note ,, sehr gut"( 1,0) erreicht worden, wird das Prädikat ,, mit Auszeichnung" erteilt.
§ 34 Akademischer Grad
( 1) Nach dem Abschluss des Masterstudiums wird den Studierenden der Grad ,, Master of Arts"( M.A.) verliehen.
( 2) Die Verleihung erfolgt durch den Dekan der Philosophischen Fakultät.
Teil IV Übergangs- und Schlussbestimmungen § 35 Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein Kandidat in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der Kandidat die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet das Prüfungsamt über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit einem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 36 Übergangsbestimmungen
( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung in den gestuften Bachelor- und Masterstudiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben werden.
( 2) Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Geschichte vom 4. Mai 1995 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Geschichte befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31.
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