Heft 
(2005) 7
Seite
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dierenden Erfahrungen im Sportunterricht unter Anleitung von Lehrkräften der Uni­versität sammeln.

Ein zweiwöchiges Orientierungspraktikum in Schulen oder Vereinen. Die Studieren­den sammeln elementare Erfahrungen in ihrem künftigen Arbeitsfeld und fertigen einen Bericht an.

Exkursionen( E),

sie werden von den Studierenden vorbereitet und organisiert. Sie dienen der Erweiterung sportwissenschaftlicher Erkenntnisse in typi­schen sportlichen Praxisfeldern. Die Exkursio­nen sollen erworbenes Wissen und Können durch fachwissenschaftliche, didaktische und fachpraktische Anwendungen vertiefen.

§ 6 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, zwei akademische Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Faches( Stu­dienfachberater/ in) und ein Student bzw. eine Stu­dentin angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/ Professorinnen seinen/ seine Vorsitzenden/ e und seinen/ seine Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung,

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Modu­le und Festlegung der Anzahl der Leistungs­punkte,

3. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform,

4. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen,

5. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter/ in über­tragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die

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