Heft 
(2005) 7
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in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in der Sportwis­senschaft der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich­oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechen­den Leistungen im Lehramtsstudiengang ,, Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien" an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§9 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveran­staltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) In jeder Veranstaltung werden Prüfungsleistun­gen nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestim­mungen erbracht und durch das Leistungspunkte­system gewichtet und bewertet. Prüfleistungen können in Form von Klausuren, Referaten, Hausar­beiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen, sport­praktischen Leistungserfassungen u.ä. erbracht werden und setzen eine regelmäßige( 80%) Teil­nahme an den Lehrveranstaltungen voraus. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehr­personal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studierende/ n die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveran­staltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet.

( 2) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen wird von den jeweiligen Lehrenden bekannt gegeben, wie die Prüfleistungen erbracht werden können. Die Prüf­leistungen beziehen sich jeweils auf die Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltungen.

( 3) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit. In dieser Zeit sind auch die entsprechenden Prüfleistungen zu erbrin­gen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsaus­schuss auf Antrag.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Sport angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungser­fassungsprozesses aus dem exportierenden Studien­übernommen.

gang

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

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