§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Sport werden den Studierenden jeweils 132 Belegpunkte für das Bachelorstudium und 37 für das Masterstudium im Lehramt an Gymnasien vergeben, sowie 112 Belegpunkte für das Bachelorstudium im zweiten Fach bzw. für das erste und zweite Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen. Im Masterstudium werden für das erste Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen 30 Belegpunkte vergeben.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Der Leistungserfassungsprozess beginnt frühestens in der dritten Woche und die erfolgte Belegung kann bis dahin zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich
( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Praktikums in der Masterphase- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.
( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
§ 12
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut 2= gut
( eine hervorragende Leistung)
( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend
( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 13
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen ( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Modulnoten und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine aus allen Modulnoten und den Leistungspunkten gewichtete Gesamtnote an.
( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: 1,3 bis einschließlich 1,5: 1,6 bis einschließlich 2,5: 2,6 bis einschließlich 3,5: 3,6 bis einschließlich 4,0:
mit Auszeichnung sehr gut
gut
befriedigend ausreichend
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das
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