Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird ergänzt um ein Diploma Supplement.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird im Falle der Exmatrikulation von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II.
§ 15
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Ziel des Bachelorstudiums
Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Sport stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches. Der Bachelorabschluss qualifiziert nicht für ein Lehramt.
§ 16
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Sport an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG. Weiterhin ist das Bestehen einer sportpraktischen Eignungsfeststellungsprüfung nach§ 25 Abs. 5 BbgHG eine Zugangsvoraussetzung.
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Im Bachelorstudium für das„ Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen" sind folgende Module in den aufgeführten Makromodulen zu belegen:
- Basismodule folgender Themen:
A- Körper verstehen und trainieren BM01: Körper verstehen BM02: Konditionell vermitteln
determinierte
8,0 LP Sportarten 11,0 LP
B- Bewegung und Spiel lehren und lernen BM03: Bewegung lernen und analysieren
6,0 LP
BM04: Spiele vermitteln
7,0 LP
BM05: Technisch- kompositorisch determinierte Sportarten vermitteln
9,0 LP
C- Sport organisieren
BM06: Historische und soziologische
5,0 LP
Modelle des Sports
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