D- Sport unterrichten
Sport unterrichten und auswerten
BM07:
VM04: Sport unterrichten
9,0 LP
14,0 LP
( 2) Im Bachelorstudium für das„ Lehramt an Gymnasien" sind folgende Module in den aufgeführten Makromodulen zu belegen:
Basis und Vertiefungsmodule folgender Themen:
A- Körper verstehen und trainieren BM01:
Körper verstehen
8,0 LP
BM02:
Konditionell determinierte Sportarten vermitteln
VM01- a: Körper trainieren
11,0 LP 6,0 LP
WP1
VM02- b: Auswirkungen körperlichen Trainings
WP1
B- Bewegung und Spiel lehren und lernen Bewegung lernen und analysieren
6,0 LP
BM03:
BM04:
Spiele vermitteln
6,0 LP 7,0 LP
BM05:
Technisch- kompositorisch determinierte Sportarten vermitteln
10,0 LP
VM02:
Ergänzungssportarten vermitteln
4,0 LP
C- Sport organisieren
BM06:
Soziologische und historische Modelle des Sports
5,0 LP
VM03- a: Sportbezogene Jugendarbeit
4,5 LP
WP'
VM03- b: Fakultative Sportangebote in der Schule
4,5 LP
WP¹
D- Sport unterrichten
BM07:
Sport unterrichten und auswerten
VM04: Sport unterrichten
11,5 LP 16,0 LP
' WP= Wahlpflichtmodul
( 3) Die Themen und Lehrveranstaltungen für die unterschiedlichen Lehrämter werden in der Anlage 1 beschrieben.
( 4) Im Erweiterungsstudium sind die Anforderungen identisch mit denen für das Studium des jeweiligen zweiten Faches.
§ 18
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird.
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Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
( 3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat über das Prüfungsamt rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest.
( 4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt sechs Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die oder der nach Absatz 2 zuständige Betreuende dieses befürwortet. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 6) Die Bachelorarbeit soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutach