Heft 
(2005) 7
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ter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 7) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

( 8) Bei Krankheit kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Frist für die Abgabe der Bachelorarbeit verlängert werden. Dazu ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, er­kennt der Prüfungsausschuss die Krankheitsgründe, an, wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die Verlängerung entspricht der Krankheitszeit.

( 9) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deut­scher Sprache abgefasst. Sie kann nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen in einer ande­ren Sprache abgefasst werden. Die Entscheidung darüber wird gegebenenfalls mit der Themenertei­lung durch den Prüfungsausschuss getroffen. Die Arbeit muss ein Titelblatt, eine Inhaltsübersicht und ein Quellen- und Literaturverzeichnis enthalten. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deut­scher Sprache enthalten. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Anga­be der Quellen der Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Kandidatin oder der Kandidat fügt der Arbeit eine schriftliche Versicherung hinzu, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmit­tel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Tabellen, Skizzen, Zeich­nungen, bildliche Darstellungen usw. abzugeben.

( 10) Die Bachelorarbeit darf nicht, auch nicht aus­zugsweise, für eine andere abgeschlossene Prüfung angefertigt worden sein.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherzie­hung, der DRK- Grundschein und der Rettungs­schwimmer- Nachweis erbracht wurden.

dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang und qualifiziert für ein Lehramt. Durch diesen Ab­schluss wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kan­didatin die Themen, Inhalte und schulmethodischen Bereiche des Lehramtes Sport umfassend über­blickt.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelor- Abschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§22

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das, Lehramt an Gymna­sien" sind folgende Module in den aufgeführten Makromodulen zu belegen:

Aufbaumodule folgender Themen:

A- Körper verstehen und trainiere AM01:

Körper verstehen und trainieren 5,0 LP

B- Bewegung und Spiel lehren und lernen

AM02: Spezielle theoretische und praktische Probleme der Sportarten

7,0 LP

C- Sport organisieren

AM03- a: Sportpraktische Erprobungsfelder

3,0 LP

WP1

AM03- b: Schulsport als Organisationsform

3,0 LP

WP¹

D- Sport unterrichten

III.

Masterstudium und Ergänzungsstudium

§ 20 Ziel des Masterstudiums

Der akademische Grad Master of Arts bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Stu­diums für das Lehramt im Fach Sport in einem auf

AM04: Sport differenziert unterrichten ' WP= Wahlpflichtmodul

10,0 LP

( 2) Im Masterstudium für, Lehramt für die Bil­dungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstu­

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