Heft 
(2005) 7
Seite
276
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§ 8

Nachteilsausgleich

( 1) Weisen Studierende nach, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein­trächtigung nicht in der Lage sind, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Studierende, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 9

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge des Faches Germanistik der Universität Potsdam erbracht ha­ben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu ent­sprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Deutsch an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 10 Gliederung des Faches

Das Institut für Germanistik gliedert sich in die Abteilungen Literaturwissenschaft und Sprachwis­senschaft( einschließlich Deutsch als Fremdspra­che). Zu jeder Abteilung gehört eine entsprechende Fachdidaktik( Literaturdidaktik und Sprachdidak­tik).

§ 11 Modularisierung

( 1) Das Studium basiert auf dem Prinzip der Mo­dularisierung der Lehrinhalte. Ein Modul ist ein inhaltlich bestimmter und zeitlich umgrenzter Ver­bund von Lehrveranstaltungen. Entsprechend der Spezifik des Faches und der Funktion der Module im Studienablauf werden Module auf unterschiedli­chen Ebenen unterschieden: einerseits Modulberei­che und andererseits Grund-, Aufbau- und Erweite­rungsmodule. Diese können einem Modulbereich entsprechen oder sich aus unterschiedlichen Mo­dulbereichen zusammensetzen.

( 2) Für das Studium der Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik sind folgende Modulberei­che vorgesehen:

100

110

120

130

140

Modulbereiche

der Literaturwissen­

schaft( Germanistik)

Literatur und Literaturgeschichte

Textanalyse und Interpretation( Poetik, Ästhetik, Hermeneutik)

Literaturen, Medien und Kulturen( Litera­tur und Öffentlichkeit; Literatur zwischen anderen Künsten, Medien und Disziplinen, Literaturen und Kulturen im Vergleich) Literaturtheorie und Wissenschaftsge­

schichte( Theorien, Methoden, Modelle)

200

Modulbereiche der Germanistischen Linguistik

210

Deutsche Sprache der Gegenwart I ( Grammatik und Wortschatz)

220

Deutsche Sprache der Gegenwart II( Text,

Gespräch, Varietäten)

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

230

Geschichte der deutschen Sprache

240

Sprachwissenschaft( Geschichte, Anwen­

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird

276

400

410

dungen, Deutsch als Fremd- und Zweit­sprache)

Modulbereiche der Fachdidaktiken

Theoretische und praktische Grundlagen der Literaturdidaktik