Heft 
(2005) 7
Seite
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jeweilige Thematik charakteristischen Problemstel­lungen im Rahmen einer kritischen Auseinander­setzung mit der relevanten Forschung nach wissen­schaftlichen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten. Projektseminare( PjS)

Projektseminare sind Seminare mit stark prakti­schem Charakter, die akademisch vor- und nachbe­reitet werden. Sie ermöglichen eine selbständige und fachspezifischreflektierte Umsetzung erworbe­ner Kenntnisse durch die Studierenden. Die Arbeit in Gruppen wird hier bevorzugt. Übungen( Ü)

Übungen sind studienbegleitende Veranstaltungen, in denen vor allem die Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Der selbständige Umgang mit konkreten Übungsaufgaben, etwa zur Vertie­fung von Vorlesungsstoff oder in Form von ge­meinsam erstellten Übersetzungen, steht im Mittel­punkt.

Kolloquien( K)

Kolloquien sind studienbegleitende Veranstaltun­gen. Im Rahmen eines Kolloquiums bietet sich die Möglichkeit, entstehende Qualifikationsarbeiten zur Diskussion zu stellen und/ oder aktuelle For­schungsansätze kennen zu lernen und zu erproben.

§ 6 Studienfachberatung

( 1) Die Studienfachberatung informiert über die konsekutiven Stufen der Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik und gibt Unterstützung durch studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und bei studienbegleitenden Prüfungen. Für darüber hinausgehende Fragen sollten auch die Angebote der zentralen Studienberatung der Universität Pots­dam genutzt werden.

( 2) Jeweils zu Beginn des Bachelor- und des Mas­terstudiums sowie bei einem Studienwechsel ist die Teilnahme an einer Studienfachberatung obligato­risch. Darüber hinaus sollte während des Studiums ein Beratungsgespräch bei einer Lehrkraft nach eigener Wahl geführt werden.

§ 7 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für das Fach Germanistik ein Prüfungsaus­schuss bestellt, dem drei Professoren/ Profes­sorinnen, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter/ Mit­arbeiterinnen( möglichst Studienberater/ in) und ein/ e Student/ in, der/ die mindestens zwei Studien­semester am Institut für Germanistik absolviert hat, angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein

Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/ Professorinnen seine/ n Vorsitzende/ n und seine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihre Stellver­treter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungs­ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfällen zu Auslegungen die­ser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

die Anerkennung von Studien-, Graduierungs­und Prüfungsleistungen,

die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leis­tungspunkte( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft),

die Rückbuchung von Belegpunkten nach Ab­bruch der Lehrveranstaltung bei Vorliegen ob­jektiver Gründe,

die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,

die Gewährung eines Nachteilsausgleiches( vgl. § 8),

die Entscheidung über Anträge von Studieren­den oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung,

den regelmäßigen Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ih­rer Reform.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter/ in über­tragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegen­heit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflich­

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