jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten. Projektseminare( PjS)
Projektseminare sind Seminare mit stark praktischem Charakter, die akademisch vor- und nachbereitet werden. Sie ermöglichen eine selbständige und fachspezifischreflektierte Umsetzung erworbener Kenntnisse durch die Studierenden. Die Arbeit in Gruppen wird hier bevorzugt. Übungen( Ü)
Übungen sind studienbegleitende Veranstaltungen, in denen vor allem die Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Der selbständige Umgang mit konkreten Übungsaufgaben, etwa zur Vertiefung von Vorlesungsstoff oder in Form von gemeinsam erstellten Übersetzungen, steht im Mittelpunkt.
Kolloquien( K)
Kolloquien sind studienbegleitende Veranstaltungen. Im Rahmen eines Kolloquiums bietet sich die Möglichkeit, entstehende Qualifikationsarbeiten zur Diskussion zu stellen und/ oder aktuelle Forschungsansätze kennen zu lernen und zu erproben.
§ 6 Studienfachberatung
( 1) Die Studienfachberatung informiert über die konsekutiven Stufen der Lehramtsstudiengänge am Institut für Germanistik und gibt Unterstützung durch studienbegleitende Beratung beim Aufbau, bei der Gestaltung und Durchführung des Studiums und bei studienbegleitenden Prüfungen. Für darüber hinausgehende Fragen sollten auch die Angebote der zentralen Studienberatung der Universität Potsdam genutzt werden.
( 2) Jeweils zu Beginn des Bachelor- und des Masterstudiums sowie bei einem Studienwechsel ist die Teilnahme an einer Studienfachberatung obligatorisch. Darüber hinaus sollte während des Studiums ein Beratungsgespräch bei einer Lehrkraft nach eigener Wahl geführt werden.
§ 7 Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für das Fach Germanistik ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren/ Professorinnen, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen( möglichst Studienberater/ in) und ein/ e Student/ in, der/ die mindestens zwei Studiensemester am Institut für Germanistik absolviert hat, angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein
Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/ Professorinnen seine/ n Vorsitzende/ n und seine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfällen zu Auslegungen dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
die Anerkennung von Studien-, Graduierungsund Prüfungsleistungen,
die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft),
die Rückbuchung von Belegpunkten nach Abbruch der Lehrveranstaltung bei Vorliegen objektiver Gründe,
die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,
die Gewährung eines Nachteilsausgleiches( vgl. § 8),
die Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung,
den regelmäßigen Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflich
ten.
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