Heft 
(2005) 8
Seite
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Ordnung für das Bachelor- und Master­studium im Lehramt Biologie an der Universität Potsdam

Vom 21. Oktober 2004

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Branden­burgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fas­sung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) am 21. Ok­tober 2004 folgende Ordnung für den Lehramtsstu­diengang Biologie erlassen: ¹

Inhalt

I.

Allgemeiner Teil

§1 Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums

12345

§2

§3

§ 4

LSSSSSs essess esses esses

Dauer des Studiums

Abschlussgrade

§ 5 Studien- und Lehrformen

Lehrveranstalter/ innen

Prüfungsausschuss

Nachteilsausgleich

Anerkennung von Leistungen

I.

Allgemeiner Teil

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Än­derung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 regelt die vorliegende Ordnung Ziel, Inhalt, Aufbau, Leistungserfassung und Abschluss des Ba­chelor- und Masterstudiums für das Fach Biologie in den Studiengängen Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe, Lehramt an Gymnasien und Erweiterungsfach sowie im Ergän­zungsstudium an der Universität Potsdam.

( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen gewähl­ten Lehramtes einen lebensnahen und wissenschaft­lich fundierten Fachunterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden notwendiges biologi­sches Fachwissen, fachspezifische Methoden der Wissensvermittlung und unverzichtbare praktische Fertigkeiten an. Die Studierenden erlangen Wissen und die Fähigkeiten, Zusammenhänge zu werten und in der Schule zu vermitteln.

§2

Gliederung des Studiums

( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudi­um und einem darauf aufbauenden Masterstudium. Das Studium des Erweiterungsfachs ist auf der Stufe des Bachelorstudiums und das Ergänzungsstudium im Masterstudium angesiedelt.

( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt Biologie an Gymnasien gliedert sich wie folgt:

§6

§7

§ 8

§ 9

§ 10

Leistungspunkte

§ 11

Prüfer/ innen, Beisitzer/ innen

§ 12

Leistungserfassungsprozess

§ 13

Freiversuch

§ 14

Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 15

Notenskala

§ 16

§ 17

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Versäumnis, Täuschung

II.

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

§ 18

Ziel des Bachelorstudiums

1. Fach

95 LP

§ 19

Zugangsvoraussetzungen

( davon: Bachelorarbeit

6 LP)

§ 20

Inhalt des Bachelorstudiums

2. Fach

§ 21

Bachelorarbeit

Erziehungswissenschaften

70 LP 15 LP

,

§ 22

Abschluss des Bachelorstudiums

180 LP

III.

§ 23

Ziel des Masterstudiums

§ 24

§ 25

Inhalt des Masterstudiums

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Zugangsvoraussetzungen

( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

§ 26

Masterarbeit

§ 27

Abschluss des Masterstudiums

1. Fach

75 LP

( davon: Bachelorarbeit

6 LP)

IV.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

2. Fach

70 LP

§ 28

Ungültigkeit der Graduierung

§ 29

Übergangsbestimmungen

Erziehungswissenschaften Primarstufenspezifischer Bereich

15 LP

20 LP

§ 30

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

180 LP

Anlage 1: Beschreibung der Module

Anlage 2: Studienverlaufspläne

1

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 10. März 2005.

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