Heft 
(2005) 8
Seite
325
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kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend eine davon abweichende Note verge­ben, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) be­wertet, wird vom Prüfungsausschuss ein drittes Gut­achten eingeholt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Ein­zelbewertungen gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als, ausreichend" oder besser be­wertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten ,, ausreichend" oder besser sind.

( 8) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwi­schen ,, sehr gut"( 1,0) und ausreichend"( 4,0) be­wertet, schießt sich die Disputation an. Die Disputa­tion setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht über­schreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffent­lich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungs­ausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht­öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deut­sche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 27

Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, so­bald alle Leistungspunkte gemäß§ 25 Abs. 1 bzw. 2 bzw. 3 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 16 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht

wurden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fa­kultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunk­te entziehen oder deren Noten entsprechend berichti­gen. Die Entscheidung ist vom Prüfungsausschuss zu treffen und vom Fakultätsrat zu vollziehen. Dies

kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis­ses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Verga­be der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandi­dat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rück­nahme des Zeugnisses. Das Verfahren ist wie in§ 28 Abs. 1 geregelt.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist durch den Prüfungs­ausschuss in Absprache mit dem Prüfungsamt der Universität einzuziehen und ggf. ein neues zu ertei­len. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Gradu­ierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 29

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehr­amtsbachelor- oder-masterstudiengang Biologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Biologie vom 2. Juli 1998 durchgeführten Prüfungen wird durch das In­Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsstu­diengang Biologie befindet, kann die Zwischenprü­fung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvor­schriften ablegen

§ 30

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun­gen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 tre­ten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Biologie die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Fa­ches Biologie an der Universität Potsdam vom 2. Juli 1998, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 2/99, S. 23) außer Kraft.

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