( 2) Es gibt Basismodule, Vertiefungsmodule und Aufbaumodule. Basismodule führen in ein Teilgebiet ein. Vertiefungsmodule bieten eine intensive Auseinandersetzung mit ausgewählten Studieninhalten. Aufbaumodule erweitern die Studieninhalte und/ oder vermitteln zusätzliche Kompetenzen. Pflichtmodule sind für alle Studierenden verbindlich. Wahlpflichtmodule ermöglichen den Studierenden zwischen alternativen Modulen auszuwählen.
( 3) Der Umfang der Module wird in Leistungspunkten( LP) angegeben. Diese entsprechen der Summe der LP der in diesem Modul integrierten Lehrveranstaltungen. Ein Leistungspunkt entspricht im Durchschnitt 30 Stunden Arbeitsaufwand inkl. Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes und der zugeordneten Prüfungsleistungen.
( 4) Innerhalb der Module ist die Kombination verschiedener Lehrveranstaltungsformen möglich. Das Studium setzt die regelmäßige Teilnahme und aktive Mitarbeit in diesen Lehrformen sowie ihre Vorund Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:
Vorlesungen( V): Vorlesungen dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dar
gestellt.
Seminare( S): Seminare dienen der Aneignung und Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Die Studierenden gestalten die Seminare mit durch Referate, Diskussionen, interaktive Seminarphasen und Moderationen.
Übungen( Ü): Übungen sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Die selbstständige Lösung von Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und die Diskussion der Lösungen stehen in ihrem Mittelpunkt.
Praktika( P): Praktika dienen dem Erwerb und der Entwicklung von Handlungskompetenzen in fachspezifischen Arbeitsmethoden und professionsbezogenen Handlungsfeldern.
Exkursionen( Ex): Exkursionen dienen der Erweiterung und Vertiefung von Inhalten und finden als seminarbegleitende Veranstaltungen statt.
Projekte( Prj): Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Umsetzung und Präsentation von Konzepten oder Produkten nachgewiesen. Durch Forschungsprojekte werden die Studierenden in Methoden und Konzepte professionsbezogener Forschungsfelder eingeführt.
§7 Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät bestellt den Prüfungsausschuss, dem drei Professoren/ Professorinnen, ein/ e akademische/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Student/ in angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seine Vorsitzende/ seinen Vorsitzenden und seine Stellvertreterin/ seinen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende/ der Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin/ seine Stellvertreterin anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet zu Fragen der Auslegung dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für 1. die Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
2. die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte.
3. die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.
4. den regelmäßigen Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
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