§ 8 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
Lehrveranstaltung/ Modul, in der/ dem er erbracht wurde, ggf. Benotung
Art der erbrachten Leistung und Thema
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen von der Dozentin/ dem Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden erbrachten Leistungen vergeben. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine.
( 3) Leistungspunkte sind nur anzurechnen, wenn die erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens ,, ausreichend" benotet oder als bestanden bewertet wurde.
( 4) Die Leistungspunkte entsprechen in ihrer Höhe den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS). Die konkrete Zuordnung der Leistungspunkte ergibt sich aus den Regelungen im Abschnitt IV.
§9 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Leistungsermittlung
( 1) Studienleistungen sind gemäß dieser Ordnung nachzuweisen. Die Leistungsermittlung erfolgt studienbegleitend auf der Basis der vom Lehrpersonal geforderten Leistungen wie z.B. Klausuren, Referate, wissenschaftliche Hausarbeiten, Belegarbeiten, Praktikumsberichte, praktisch- künstlerische Arbeiten, Prüfungsgespräche u.a. und setzt eine regelmäßige Teilnahme( mindestens 80%) an der Lehrveranstaltung voraus.
( 2) Die Leistungsermittlung beginnt frühestens zwei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form der zugehörigen Leistungsermittlung rechtzeitig, spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung, bekannt.
( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung
muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird
( 5) Einsprüche gegen eine bekannt gegebene Form der Leistungsermittlung sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss des Instituts zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch Einlegenden/ e und die/ den jeweiligen Dozentin/ Dozenten anhören.
( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form der Leistungsermittlung aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 7) Nach der Bewertung einer Studienleistung werden die Kandidaten/ Kandidatinnen über das Ergebnis informiert und erhalten auf Wunsch Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 10 Umfang, Form und Benotung der Prüfungsleistungen
( 1) Prüfungsberechtigt im Sinne dieser Ordnung sind die Dozentinnen und Dozenten, die die jeweilige Lehrveranstaltung verantwortlich durchgeführt haben.
( 2) Die Benotung für ein Modul ergibt sich als Mittelwert aus den Benotungen der Leistungen der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen. Wurden in den Lehrveranstaltungen eine unterschiedliche Anzahl von Leistungspunkten vergeben, so erfolgt eine entsprechende Gewichtung.
( 3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: eine hervorragende Leistung;
1= sehr gut 2= gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3= befriedigend eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4= ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5= nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
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