Heft 
(2005) 10
Seite
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§ 8 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

Lehrveranstaltung/ Modul, in der/ dem er er­bracht wurde, ggf. Benotung

Art der erbrachten Leistung und Thema

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen von der Dozentin/ dem Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden erbrachten Leis­tungen vergeben. Durch die Vergabe der Leis­tungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leis­tungspunkte vergeben werden oder gar keine.

( 3) Leistungspunkte sind nur anzurechnen, wenn die erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens ,, ausreichend" benotet oder als bestanden bewertet wurde.

( 4) Die Leistungspunkte entsprechen in ihrer Höhe den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS). Die konkrete Zuordnung der Leistungs­punkte ergibt sich aus den Regelungen im Ab­schnitt IV.

§9 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Leistungsermittlung

( 1) Studienleistungen sind gemäß dieser Ordnung nachzuweisen. Die Leistungsermittlung erfolgt studienbegleitend auf der Basis der vom Lehrperso­nal geforderten Leistungen wie z.B. Klausuren, Referate, wissenschaftliche Hausarbeiten, Belegar­beiten, Praktikumsberichte, praktisch- künstlerische Arbeiten, Prüfungsgespräche u.a. und setzt eine regelmäßige Teilnahme( mindestens 80%) an der Lehrveranstaltung voraus.

( 2) Die Leistungsermittlung beginnt frühestens zwei Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungs­freien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form der zugehörigen Leistungsermittlung recht­zeitig, spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung, bekannt.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung zu erfolgen. Diese Beurteilung

muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird

( 5) Einsprüche gegen eine bekannt gegebene Form der Leistungsermittlung sind schriftlich mit Be­gründung an den Prüfungsausschuss des Instituts zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Aus­schuss den/ die Einspruch Einlegenden/ e und die/ den jeweiligen Dozentin/ Dozenten anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form der Leistungsermittlung aus dem exportieren­den Studiengang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung einer Studienleistung wer­den die Kandidaten/ Kandidatinnen über das Ergeb­nis informiert und erhalten auf Wunsch Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterla­gen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewer­tung.

§ 10 Umfang, Form und Benotung der Prü­fungsleistungen

( 1) Prüfungsberechtigt im Sinne dieser Ordnung sind die Dozentinnen und Dozenten, die die jewei­lige Lehrveranstaltung verantwortlich durchgeführt haben.

( 2) Die Benotung für ein Modul ergibt sich als Mittelwert aus den Benotungen der Leistungen der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen. Wurden in den Lehrveranstaltungen eine unter­schiedliche Anzahl von Leistungspunkten verge­ben, so erfolgt eine entsprechende Gewichtung.

( 3) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: eine hervorragende Leistung;

1= sehr gut 2= gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt;

3= befriedigend eine Leistung, die den durch­schnittlichen Anforderungen ent­spricht;

4= ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5= nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

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