Heft 
(2005) 10
Seite
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( 4) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 5) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

( 6) Für die Umrechnung in eine ECTS- Notenskala ist folgende Zuordnungsvorschrift zu verwenden:

§ 11

= A( excellent) -B( very good) = C( good)

1,0-1,5

1,6-2,0

2,1-3,0

3,1-3,5

3,6-4,0

= E( sufficient)

4,1-5,0

=

= FX/ F( failed)

= D( satisfactory)

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb der Ba­chelor- und Masterstudiengänge für das Lehramt der Universität Potsdam erbracht haben und nach­weisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Hö­herwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leis­tungen im Lehramtsstudiengang an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf der in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 12

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Mo­dule und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement er­gänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des je­weiligen akademischen Grades ausgestellt, die den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheini­gung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstal­tungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Stu­diengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Be­scheinigung wird im Falle der Exmatrikulation von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 13 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichen Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­

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