ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 14 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Erkrankung des Prüflings ist durch ein ärztliches Attest zu belegen; darüber hinaus kann in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen; die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin/ dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.
§ 15 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das Studium erhalten die Studierenden Belegpunkte. Die Zuordnung der Belegpunkte ist durch den Primarstufenspezifischen Bereich, durch die Fächer und den Lernbereich geregelt(§§ 24- 30).
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an der dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungsermittlung teilzunehmen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
( 6) Bei Studiengang- oder-ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
( 7) Studierende können an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, ohne sie im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine solche Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.
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