II.
Bachelorstudium
§ 16 Ziel des Bachelorstudiums
Der akademische Grad ,, Bachelor of Science/ Bachelor of Arts/ Bachelor of Education" im„, Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, qualifiziert jedoch nicht für ein Lehramt. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in Zusammenhänge des Primarstufenspezifischen Bereichs, der studierten weiteren Fächer und/ oder des musisch- ästhetischen Lernbereichs sowie der Erziehungswissenschaft überblickt und die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen.
§ 17
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium des ,, Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
§ 18
Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Sie kann auch im Primarstufenspezifischen Bereich, in einem der weiteren Fächer oder dem musisch- ästhetischen Lernbereich geschrieben werden.
( 2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Bachelorarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 3) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin/ einem Prüfer aufgegeben, betreut und soll von zwei Prüferinnen/ Prüfern innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Für die Wahl der Themenstellerin/ des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin/ der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.
( 4) Auf Antrag sorgt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin/ der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe aktenkundig gemacht wird.
( 5) Die Bearbeitungszeit für das Thema beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die Betreuerin/ der Betreuer dieses befürwortet.
( 6) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 7) Eine mit„ ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer
den.
§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 3 erbracht wurden. Die Graduierung erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.
III. Masterstudium
§ 20 Ziel des Masterstudiums
Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums ,, Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprü
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