Heft 
(2005) 10
Seite
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II.

Bachelorstudium

§ 16 Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad ,, Bachelor of Science/ Ba­chelor of Arts/ Bachelor of Education" im, Lehr­amt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" stellt einen ersten berufsqualifizie­renden akademischen Abschluss dar, qualifiziert jedoch nicht für ein Lehramt. Durch diesen Ab­schluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in Zusammenhänge des Primarstufenspezifischen Bereichs, der studierten weiteren Fächer und/ oder des musisch- ästhetischen Lernbereichs sowie der Erziehungswissenschaft überblickt und die Fähig­keit besitzt, grundlegende Methoden und Erkennt­nisse anzuwenden. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen.

§ 17

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium des ,, Lehramts für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechts­vorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezoge­nen Eignungsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

§ 18

Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester geschrieben. Sie kann auch im Primarstufenspezifischen Bereich, in einem der weiteren Fächer oder dem musisch- ästhetischen Lernbereich geschrieben werden.

( 2) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, mit der der Bachelorstudiengang abgeschlossen wird. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kan­didat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach ihres oder seines Studiengangs mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse sach­gerecht darzustellen. Sie soll einen Umfang von 40 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Die Bachelo­rarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhalts­verzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinn­gemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Am Schluss der Ar­beit hat die Kandidatin/ der Kandidat zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat.

( 3) Die Bachelorarbeit wird von einer vom Prü­fungsausschuss bestellten Prüferin/ einem Prüfer aufgegeben, betreut und soll von zwei Prüferin­nen/ Prüfern innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Für die Wahl der Themenstellerin/ des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin/ der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch.

( 4) Auf Antrag sorgt die/ der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses dafür, dass die Kandidatin/ der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorar­beit erhält und legt den Abgabetermin fest. Die Ausgabe des Themas erfolgt über das Prüfungsamt, wo der Zeitpunkt der Ausgabe aktenkundig ge­macht wird.

( 5) Die Bearbeitungszeit für das Thema beträgt 6 Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind so zu begrenzen, dass die Bearbei­tungszeit eingehalten werden kann. Die Arbeit gilt mit ihrer Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf be­gründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern, wenn die Betreuerin/ der Betreuer dieses befürwortet.

( 6) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 7) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

§ 19 Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 3 erbracht wurden. Die Graduierung erfolgt, sobald alle Leis­tungspunkte in allen Bereichen sowie der Nachweis über eine Lehrveranstaltung Sprecherziehung er­bracht wurden.

III. Masterstudium

§ 20 Ziel des Masterstudiums

Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqua­lifizierenden Abschluss des Studiums ,, Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe" in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprü­

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