Heft 
(2005) 10
Seite
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fung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandi­datin die fachlichen Inhalte und Methoden des Primarstufenspezifischen Bereichs, bzw. der stu­dierten Fächer, bzw. des Lernbereichs gut über­blickt und in der Lage ist, in einem der gekenn­zeichneten Bereiche einen eigenen Forschungsbei­trag zu leisten. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt.

§ 21 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewer­bungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§22

§ 22 Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird in der Regel im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft einschließlich der Grundschulpädagogik und didaktik selbständig nach wissenschaftlichen Me­thoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachge­recht darzustellen.

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( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Für die Wahl der Themen­stellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kan­didat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Die Bearbeitungszeit für das The­ma der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Ab­schlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit

gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermona­tigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückge­geben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Spra­che. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prü­fungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer an­deren Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von 2 Monaten be­wertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 10. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Die Arbeit wird vertei­digt. Dazu setzt der Prüfungsausschuss eine Dispu­tation oder ein Kolloquium an. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleis­tung der Masterarbeit ein.

( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend" bewertete Ab­schlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

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