fung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die fachlichen Inhalte und Methoden des Primarstufenspezifischen Bereichs, bzw. der studierten Fächer, bzw. des Lernbereichs gut überblickt und in der Lage ist, in einem der gekennzeichneten Bereiche einen eigenen Forschungsbeitrag zu leisten. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt.
§ 21 Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen zulassen.
( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§22
§ 22 Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird in der Regel im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft einschließlich der Grundschulpädagogik und didaktik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
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( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit
gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von 2 Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 10. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlieBend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Die Arbeit wird verteidigt. Dazu setzt der Prüfungsausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium an. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend" bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
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