Heft 
(2005) 10
Seite
410
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( 4) Zusätzliche Nachweise:

MÄ­

Sport

3 LP

1.- 6.

Folgende zusätzliche Nachweise sind vor dem Ab­schluss des Studiums zu erwerben

ERZ­

Sem.

M3­

BM

MÄ­

Fachwissen­

3 LP

1.- 6.

Nachweis über die Ausbildung in ,, Erste Hilfe" Befähigungsnachweis als Rettungsschwimmer

ERZ­

schaft/ Ästhetik

Sem.

M4­

( Silber)

VM

MÄ­

Integrative Projekte

5 LP

3./4.

( 5) Belegpunkte:

ERZ­

Sem.

Für das Studium des Faches Sport stehen 60 Beleg­punkte zur Verfügung.

M5­

AM

MÄ­

Kunst

ERZ­

3 LP

1.- 6.

Sem.

M6­

§ 30

Lernbereich musisch- ästhetische Erzie­hung

VM

MÄ­

Musik

3 LP

1.- 6.

ERZ­

Sem.

M7­

VM

MÄ­

Sport

3 LP

1.- 6.

ERZ­

Sem.

M8­

VM

MÄ­

Fachwissen­

4 LP

1.- 6.

ERZ­

schaft/ Ästhetik

Sem.

M9­

VM

MÄ­

Integrative Projekte

5 LP

6. Sem.

ERZ­

M10­

AM Summe

35 LP

1.- 6. Sem.

( 1) Ziele des Studiums:

Das Studium des musisch- ästhetischen Lernbe­reichs soll dazu dienen, notwendige Einsichten, fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und individuelle Rezeptionsmöglichkeiten in der Auseinandersetzung mit dem ästhetischen Erfah­rungsfeld zu erwerben.

Bei Beendigung des Studiums sollen die Studieren­den verfügen über:

ästhetische Erfahrungsfähigkeit im Sinne re­flektierter Erfahrung

Kenntnis wesentlicher entwicklungspsycholo­gischer und anthropologischer Grundlagen der ästhetischen Erziehung

Kenntnis von Erkenntniswegen und-formen des Ästhetischen

Einsichten in die Erkenntnisfunktion des Äs­thetischen

Kenntnis wesentlicher ästhetischer Erzie­hungskonzepte

Fähigkeiten und Fertigkeiten der künstlerisch­ästhetischen Auseinandersetzung mit Phäno­menen der Wirklichkeit

Fähigkeit der sinnlichen Wahrnehmung, Re­zeption, Interpretation und Produktion ästheti­scher Objekte.

( 2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen: Für das Studium des musisch- ästhetischen Lernbe­reichs ist verpflichtend, eines der drei künstleri­schen Fächer( Kunst, Musik oder Sport) als 1. Fach zu wählen.

( 3) Aufbau des Studiums: Modul- Bezeichnung

LP

emp­fohlen für

3 LP

1.- 6.

Sem.

Nr.

MÄ­

Kunst

ERZ­

M1­

BM

MÄ­

Musik

3 LP

1.- 6.

ERZ­

M2­

BM

Sem.

( 4) Belegpunkte:

Für das Studium des Lernbereiches stehen 60 Be­legpunkte zur Verfügung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in bei einer Leistungsermitt­lung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultäts­rat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nachträg­lich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Leistungsermittlung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandi­dat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht er­wirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissen­schaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

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