( 4) Zusätzliche Nachweise:
MÄ
Sport
3 LP
1.- 6.
Folgende zusätzliche Nachweise sind vor dem Abschluss des Studiums zu erwerben
ERZ
Sem.
M3
BM
MÄ
Fachwissen
3 LP
1.- 6.
Nachweis über die Ausbildung in ,, Erste Hilfe" Befähigungsnachweis als Rettungsschwimmer
ERZ
schaft/ Ästhetik
Sem.
M4
( Silber)
VM
MÄ
Integrative Projekte
5 LP
3./4.
( 5) Belegpunkte:
ERZ
Sem.
Für das Studium des Faches Sport stehen 60 Belegpunkte zur Verfügung.
M5
AM
MÄ
Kunst
ERZ
3 LP
1.- 6.
Sem.
M6
§ 30
Lernbereich musisch- ästhetische Erziehung
VM
MÄ
Musik
3 LP
1.- 6.
ERZ
Sem.
M7
VM
MÄ
Sport
3 LP
1.- 6.
ERZ
Sem.
M8
VM
MÄ
Fachwissen
4 LP
1.- 6.
ERZ
schaft/ Ästhetik
Sem.
M9
VM
MÄ
Integrative Projekte
5 LP
6. Sem.
ERZ
M10
AM Summe
35 LP
1.- 6. Sem.
( 1) Ziele des Studiums:
Das Studium des musisch- ästhetischen Lernbereichs soll dazu dienen, notwendige Einsichten, fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und individuelle Rezeptionsmöglichkeiten in der Auseinandersetzung mit dem ästhetischen Erfahrungsfeld zu erwerben.
Bei Beendigung des Studiums sollen die Studierenden verfügen über:
ästhetische Erfahrungsfähigkeit im Sinne reflektierter Erfahrung
Kenntnis wesentlicher entwicklungspsychologischer und anthropologischer Grundlagen der ästhetischen Erziehung
Kenntnis von Erkenntniswegen und-formen des Ästhetischen
Einsichten in die Erkenntnisfunktion des Ästhetischen
Kenntnis wesentlicher ästhetischer Erziehungskonzepte
Fähigkeiten und Fertigkeiten der künstlerischästhetischen Auseinandersetzung mit Phänomenen der Wirklichkeit
Fähigkeit der sinnlichen Wahrnehmung, Rezeption, Interpretation und Produktion ästhetischer Objekte.
( 2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen: Für das Studium des musisch- ästhetischen Lernbereichs ist verpflichtend, eines der drei künstlerischen Fächer( Kunst, Musik oder Sport) als 1. Fach zu wählen.
( 3) Aufbau des Studiums: Modul- Bezeichnung
LP
empfohlen für
3 LP
1.- 6.
Sem.
Nr.
MÄ
Kunst
ERZ
M1
BM
MÄ
Musik
3 LP
1.- 6.
ERZ
M2
BM
Sem.
( 4) Belegpunkte:
Für das Studium des Lernbereiches stehen 60 Belegpunkte zur Verfügung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in bei einer Leistungsermittlung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Leistungsermittlung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
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