Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit„, nicht ausreichend" bewertet.
II.
Bachelorstudium und Erweiterungsstudium
§ 15 Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der akademische Grad ,, Bachelor of Education" im Lehramtsstudium Chemie stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt und die experimentelle Fähigkeit besitzt, um grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Chemie anzuwenden.
Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches sowie erziehungswissenschaftliche und didaktisch- methodische Grundkenntnisse. Mit dem Abschluss erlangt der/ die Kandidat/ in keine Qualifikation für die Tätigkeit im Berufsfeld Lehramt.
( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für das Fach Chemie erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.
§ 16
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium der Chemie an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien erstes Fach sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Vorlesung
Seminar
SWS
LP SWS
LP
Übung SWS
Praktikum
LP
SWS
LP
SWS Gesamt
LP
Gesamt
Module
( GMB1)
Allgemeine Chemie
4
6
2
2
( GMB2)
Anorganische Chemie
4
6
3
3
( GMB3)
Organische Chemie
3
4,5
( GMB4)
Physikalische Chemie
4
6
( GMB5)
Didaktik der
1
1,5
222
2
-
2
3
-
44544
4
10
12
4
11
13
5
10
11,5
44
4
10
12
7
8,5
Chemie I
( GMB6)
Mathematik
( GMB7)
Physik
22
3
2
2
4
3
1
1
54
43
4
-
1
( BMB8)
Berufsfeldbezogenes
Modul
4
5
Computeranwendungen
2
3
2
2
in der Chemie
oder
Chemie und Umwelt
2
3
2
2
oder
Didaktik der Naturwis
n
senschaften
2
3
2
2
-
ES
Le
-
er
le
e-
ll
es
ie
435