Heft 
(2005) 11
Seite
435
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Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungs­schrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teil­nahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betref­fende Leistungserfassungsschritt mit, nicht ausrei­chend" bewertet.

II.

Bachelorstudium und Erweiterungsstudium

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der akademische Grad ,, Bachelor of Education" im Lehramtsstudium Chemie stellt einen ersten berufsqua­lifizierenden akademischen Abschluss dar. Durch die­sen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandi­dat/ in die Zusammenhänge des Faches überblickt und die experimentelle Fähigkeit besitzt, um grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Chemie anzuwenden.

Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezo­gene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches sowie erziehungswissenschaftliche und didak­tisch- methodische Grundkenntnisse. Mit dem Ab­schluss erlangt der/ die Kandidat/ in keine Qualifikation für die Tätigkeit im Berufsfeld Lehramt.

( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für das Fach Chemie erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurück­liegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Verän­derung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudi­um nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbe­gleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium der Chemie an der Universität Potsdam ist die allge­meine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleich­wertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ab­legen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien erstes Fach sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufge­führten Modulen zu belegen:

Vorlesung

Seminar

SWS

LP SWS

LP

Übung SWS

Praktikum

LP

SWS

LP

SWS Gesamt

LP

Gesamt

Module

( GMB1)

Allgemeine Chemie

4

6

2

2

( GMB2)

Anorganische Chemie

4

6

3

3

( GMB3)

Organische Chemie

3

4,5

( GMB4)

Physikalische Chemie

4

6

( GMB5)

Didaktik der

1

1,5

222

2

-

2

3

-

44544

4

10

12

4

11

13

5

10

11,5

44

4

10

12

7

8,5

Chemie I

( GMB6)

Mathematik

( GMB7)

Physik

22

3

2

2

4

3

1

1

54

43

4

-

1

( BMB8)

Berufsfeldbezogenes

Modul

4

5

Computeranwendungen

2

3

2

2

in der Chemie

oder

Chemie und Umwelt

2

3

2

2

oder

Didaktik der Naturwis­

n

senschaften

2

3

2

2

-

ES

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