Heft 
(2005) 11
Seite
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§ 11 Belegung der Lehrveranstaltungen

Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveran­staltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung der Lehrveranstaltung muss in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfas­sungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Lehrveranstaltungswoche zurück genommen werden.

§12

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen in Grund­und Teilmodulen sind die folgenden Zahlenwerte zuge­lassen:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung)

( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen

Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Vertiefende Fachmodule umfassen festgelegte Teilmodule, die einzeln bewertet werden und gewichtet nach den ihnen zugewiesenen Leistungspunkten in die Modulbewertung eingehen. Die Bewertung der Wahl­pflichtmodule ergibt sich aus den entsprechend den Leistungspunkten gewichteten Noten der Teilmodule und einem Korrekturfaktor. Der Korrekturfaktor ist der Quotient aus der Zahl von Leistungspunkten, die min­destens für das Wahlpflichtmodul nachzuweisen sind und der Summe der Leistungspunkte der ausgewählten Teilmodule.

§ 13

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erfor­derlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jewei­ligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Mo­dule, die erworbenen Leistungspunkte und die Beno­tungsinformation aufgeführt. Außerdem wird eine Gesamtnote ausgewiesen.

( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der im§ 17 und§ 22 speziell ausgewiesenen Pflicht- und Wahlpflichtmodu­le. Für die Festlegung des Prädikats für das vertiefende Fachmodul und das Wahlpflichtmodul gelten die Rege­lungen des§ 11 Abs. 3. Zur Ermittlung der Modulno­ten und der Gesamtnote aus den Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksich­tigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

Die Note der Bachelorarbeit wird auf dem Zeugnis separat ausgewiesen.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen aka­demischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Be­rechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung aus­gestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leis­tungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformati­on angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftli­che Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich ange­zeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die

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