§ 11 Belegung der Lehrveranstaltungen
Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung der Lehrveranstaltung muss in der Regel spätestens innerhalb der zweiten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Lehrveranstaltungswoche zurück genommen werden.
§12
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen in Grundund Teilmodulen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut 2= gut
( eine hervorragende Leistung)
( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend
( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Vertiefende Fachmodule umfassen festgelegte Teilmodule, die einzeln bewertet werden und gewichtet nach den ihnen zugewiesenen Leistungspunkten in die Modulbewertung eingehen. Die Bewertung der Wahlpflichtmodule ergibt sich aus den entsprechend den Leistungspunkten gewichteten Noten der Teilmodule und einem Korrekturfaktor. Der Korrekturfaktor ist der Quotient aus der Zahl von Leistungspunkten, die mindestens für das Wahlpflichtmodul nachzuweisen sind und der Summe der Leistungspunkte der ausgewählten Teilmodule.
§ 13
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Module, die erworbenen Leistungspunkte und die Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem wird eine Gesamtnote ausgewiesen.
( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der im§ 17 und§ 22 speziell ausgewiesenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Für die Festlegung des Prädikats für das vertiefende Fachmodul und das Wahlpflichtmodul gelten die Regelungen des§ 11 Abs. 3. Zur Ermittlung der Modulnoten und der Gesamtnote aus den Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend
Die Note der Bachelorarbeit wird auf dem Zeugnis separat ausgewiesen.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Abschluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die
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