Heft 
(2005) 11
Seite
433
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Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden aner­kannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Ver­gleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstu­diengang Chemie an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ord­nung verwendete Notenskala Abbild bar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls entscheidet der Prü­fungsausschuss auf Vorschlag des/ der zuständiges Hochschullehrers/ In über die Note.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter Zeugnis relevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Informa­tion:

- Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, - Benotung gemäß§ 12,

- Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden für einzelne Module ver­geben. Die Anzahl der Leistungspunkte eines Moduls ergibt sich aus der Summe der Leistungspunkte der beinhalteten Lehrveranstaltungen. Es können entweder nur alle dem Modul zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Module, die aus mehreren Teilen aufgebaut sind, gelten nur dann als bestanden, wenn alle Teile mit mindestens ausreichenden Leistun­gen( s.§ 12) abgeschlossen wurden. Durch die Verga­be der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnah­me am gesamten Modul bescheinigt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/ der Studierenden bereits erfolgte Teilleistungen bescheini­

gen.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Cre­dits des European Credit Transfer Systems( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstal­tung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt ( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) Die Kontrolle von Studienleistungen erfolgt konti­nuierlich in einer Folge verschiedener Leistungserfas­sungsschritte, wie zum Beispiel dem schriftlichen Lö­

sen von Übungsaufgaben, dem Anfertigen von Refera­ten, Protokollen, dem Schreiben von Klausuren, dem Absolvieren von Testaten und Bewertungsgesprächen. Der Leistungserfassungsprozess setzt eine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung voraus. Für die Kontrolle der Studienleistungen sind die Hochschulleh­rer/ Innen bzw. von ihnen beauftragte Wissenschaftler verantwortlich.

( 2) Die Leistungserfassungserfassungsschritte dienen der Vorbereitung auf Prüfungsleistungen oder können selbst als solche ausgewiesen werden. Prüfungsleistun­gen dienen der Modulbenotung.

( 3) Die Lehrkraft legt die Form des zur Lehrveranstal­tung gehörenden Leistungserfassungsprozesses fest. Sie wird spätestens zu Beginn der jeweiligen Veran­staltung bekannt gegeben.

( 4) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Chemie angeboten werden, son­dern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungspro­zesses aus dem exportierenden Studiengang übernom­

men.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergeb­nis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung. Ist die Bewertung ,, nicht ausreichend" können bis zu zwei Wiederholungen durchgeführt werden, wenn in der Modulbeschreibung keine anderen Festlegungen getroffen sind.

( 8) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte in­nerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( s.§ 12) bewerteten Leistung nur zwei­mal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul Bachelor­des / Masterstudiums Chemie Lehramt, gilt damit die Prü­fung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.

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