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Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Chemie an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala Abbild bar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des/ der zuständiges Hochschullehrers/ In über die Note.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
§9
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter Zeugnis relevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
- Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, - Benotung gemäß§ 12,
- Form der Erbringung und Thema.
( 2) Leistungspunkte werden für einzelne Module vergeben. Die Anzahl der Leistungspunkte eines Moduls ergibt sich aus der Summe der Leistungspunkte der beinhalteten Lehrveranstaltungen. Es können entweder nur alle dem Modul zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Module, die aus mehreren Teilen aufgebaut sind, gelten nur dann als bestanden, wenn alle Teile mit mindestens ausreichenden Leistungen( s.§ 12) abgeschlossen wurden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul bescheinigt. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/ der Studierenden bereits erfolgte Teilleistungen bescheini
gen.
( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt ( siehe§ 10).
§ 10
Leistungserfassungsprozess
( 1) Die Kontrolle von Studienleistungen erfolgt kontinuierlich in einer Folge verschiedener Leistungserfassungsschritte, wie zum Beispiel dem schriftlichen Lö
sen von Übungsaufgaben, dem Anfertigen von Referaten, Protokollen, dem Schreiben von Klausuren, dem Absolvieren von Testaten und Bewertungsgesprächen. Der Leistungserfassungsprozess setzt eine regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung voraus. Für die Kontrolle der Studienleistungen sind die Hochschullehrer/ Innen bzw. von ihnen beauftragte Wissenschaftler verantwortlich.
( 2) Die Leistungserfassungserfassungsschritte dienen der Vorbereitung auf Prüfungsleistungen oder können selbst als solche ausgewiesen werden. Prüfungsleistungen dienen der Modulbenotung.
( 3) Die Lehrkraft legt die Form des zur Lehrveranstaltung gehörenden Leistungserfassungsprozesses fest. Sie wird spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben.
( 4) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die EinspruchEinlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 6) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Chemie angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernom
men.
( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung. Ist die Bewertung ,, nicht ausreichend" können bis zu zwei Wiederholungen durchgeführt werden, wenn in der Modulbeschreibung keine anderen Festlegungen getroffen sind.
( 8) Die notwendigen Leistungserfassungsschritte innerhalb eines Moduls können im Falle einer als ,, nicht ausreichend"( s.§ 12) bewerteten Leistung nur zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholung des Leistungserfassungsschrittes erneut mit„, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul Bachelordes / Masterstudiums Chemie Lehramt, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.
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