Heft 
(2005) 11
Seite
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( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschus­ses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode wei­ter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglie­der vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsaus­schuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrer/ innen seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, ent­scheidet in Zweifelsfragen und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prü­fungsausschuss ist insbesondere zuständig für die:

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ord­nung,

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte ( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft),

3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,

4. regelmäßige Berichterstattung an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Re­form,

5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsit­zende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Ge­troffene Entscheidungen werden auf Antrag der Betrof­fenen dem Prüfungsausschuss erneut zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Der/ die Vorsitzende oder ein von ihm/ ihr beauftrag­tes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhal­tung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflich­tet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehö­ren, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsit­zende entsprechend zu verpflichten.

§7 Nachteilsausgleich

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( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein­trächtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prü­fungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehe­nen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistun­gen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmali­ge Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prü­fungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prü­fungsarbeiten betroffen sind, steht der Krank­heit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in§§ 15 und 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit ( BerzGG) entsprechend berücksichtigt.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen und Bearbeitungs­zeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prü­fungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbeitungszeit. Die Berech­tigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruch­nahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über wei­tergehende Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der UP sowie in satzungs­mäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studieren­den an der UP berücksichtigt werden. Einzelne Prü­fungsleistungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden.

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, die Studierende außerhalb der Bache­lor- und Masterstudiengänge in Chemie der Universität

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