( 3) Im Masterstudium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen erstes Fach sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Vorlesung SWS
Seminar
LP
SWS
LP
Übung SWS LP
Praktikum SWS LP
SWS LP Gesamt
Module
( GMM) Didaktik der Chemie II
( VMM) Vertiefendes Fachmodul
- Festkörperchemie
- Polymerchemie
1422
1,5
2
2,5
2
4
6
54
8
6
3
3
( WMM) Wahlpflichtmodul
4
6
Computergestützte Experimente 1
1,5
55
1
1,5
Naturstoffe
Kernchemie
2
3
2
2
Bioanorganische Chemie Kol
1
1,5
loidchemie
1
1,5
Aromaten und Heteroaromaten
2
2
33
3
Leistungspunkte insgesamt
( GMM) Grundmodul,( WMM) Wahlpflichtmodul
§ 23
Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird in der Regel im ersten Fach des Masterstudiums geschrieben. Mit der Abschlussarbeit soll die/ der Kandidat/ in zeigen, das sie/ er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein fachwissenschaftliches und oder didaktisch- methodisches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Themen für Masterarbeiten können von jedem Mitglied des Lehrkörpers mit Lehrbefugnis und den Juniorprofessoren/ Innen vergeben werden. Der Themensteller oder ein von ihm benannter Wissenschaftler fungieren als direkter Betreuer.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 4 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu ei
13
20
nem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulas
sen.
( 7) Die Abschlussarbeit ist gedruckt und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 8) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und erteilt eine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Die Benotung muss mindestens ,, ausreichend" ( 4,0) betragen. Die Note für die Masterarbeit wird auf dem Masterzeugnis ausgewiesen.
( 9) Eine mit„, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
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