( 10) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwischen ,, sehr gut"( 1,0) und„ ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Disputation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden die wissenschaftliche Fragestellung der Abschlussarbeit, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung zur Arbeit und zum wissenschaftlichen Umfeld muss zeigen, dass der/ die Kandidat/ in sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse aus dem Masterstudium und der Fachliteratur bearbeitet hat. Die Disputation ist öffentlich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nichtöffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deutsche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit„ nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden.
( 11) Die Gesamtnote für das Modul ,, Masterarbeit" setzt sich zu 2/3 aus der Note für die Abschlussarbeit und zu 1/3 aus der Note für die Disputation zusammen.
§ 24
Abschluss des Masterstudiums
Das Masterstudium gilt als erfolgreich beendet, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß § 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 26 Übergangsbestimmungen
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsbachelor- oder-masterstudiengang Chemie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Chemie vom 9. Mai 1996 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- KraftTreten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Chemie befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.
§ 27 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Chemie die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Chemie an der Universität Potsdam vom 9. Mai 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 3/98, S. 47),
außer Kraft.
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