Heft 
(2005) 11
Seite
440
Einzelbild herunterladen

( 10) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwischen ,, sehr gut"( 1,0) und ausreichend"( 4,0) bewertet, schießt sich die Disputation an. Die Disputation setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befra­gung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutach­ter/ innen, die 40 Minuten nicht überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden die wissenschaftliche Fragestellung der Abschlussarbeit, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung zur Arbeit und zum wissenschaftlichen Umfeld muss zeigen, dass der/ die Kandidat/ in sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse aus dem Masterstudium und der Fachliteratur bearbeitet hat. Die Disputation ist öffent­lich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungsaus­schuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht­öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deut­sche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputati­on. Eine mit nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden.

( 11) Die Gesamtnote für das Modul ,, Masterarbeit" setzt sich zu 2/3 aus der Note für die Abschlussarbeit und zu 1/3 aus der Note für die Disputation zusammen.

§ 24

Abschluss des Masterstudiums

Das Masterstudium gilt als erfolgreich beendet, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 er­bracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß § 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an ei­nem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entschei­det der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fa­kultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Gra­duierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht er­folgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von aka­demischen Graden bleiben unberührt.

§ 26 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsba­chelor- oder-masterstudiengang Chemie an der Uni­versität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgel­tung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungs­bestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramts­studium des Faches Chemie vom 9. Mai 1996 durchge­führten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft­Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Che­mie befindet, kann die Zwischenprüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§ 27 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Che­mie die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Chemie an der Universität Potsdam vom 9. Mai 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek Nr. 3/98, S. 47),

außer Kraft.

440