Heft 
(2005) 11
Seite
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§ 9

Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das jeweils erste Fachsemester werden Belegpunkte ( BP) in folgender Höhe vergeben:

Bachelorstudium

1. Fach LAG

2. Fach LAG sowie 1. und 2. Fach LSIP ( sowie. Erweiterungsfach)

Masterstudium

1. und 2. Fach LAG

1. Fach LSIP

145 BP

120 BP

40 BP 35 BP

Für das Praktikum in der Masterphase und die Ba­chelor- bzw. Masterarbeit sind keine Belegpunkte einzusetzen; sie sind jeweils einmal wiederholbar.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­sungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der Woche des Beginns des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen ent­scheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stel­le mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits er­folgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

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( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich automatisch die Anzahl der den Studie­renden jeweils zur Verfügung stehenden Beleg­punkte außer im Fall der Masterarbeit und des Praktikums um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung allerdings fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte wieder gut geschrieben.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Zahl der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungs­punkte. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

( 7) Engagiert sich ein Studierender aktiv in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung der Universität Potsdam( Fachschaftsrat, Gremien), so sollen ihm/ ihr dafür Ausgleichsmöglichkeiten in Bezug auf sein/ ihr Studium eingeräumt werden. Diese können grundsätzlich über die Vergabe von zusätzlichen Belegpunkten oder durch andere Maẞ­nahmen abgesichert werden. Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

§ 10 Prüfungsausschuss

( 1) Auf Vorschlag des Institutsrates wird vom Fa­kultätsrat der Philosophischen Fakultät für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss be­stellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine akademische Mitarbeiterin des Faches und ein Stu­dent bzw. eine Studentin angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stell­vertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seines/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.

2. Überprüfung der Einordnung der Lehrveran­staltungen in Module und Festsetzung der An­zahl der Leistungspunkte auf Antrag des Insti­

tutsrates.

3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

4. Regelmäßiger Bericht an das Institut über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­

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