§ 9
Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das jeweils erste Fachsemester werden Belegpunkte ( BP) in folgender Höhe vergeben:
Bachelorstudium
1. Fach LAG
2. Fach LAG sowie 1. und 2. Fach LSIP ( sowie. Erweiterungsfach)
Masterstudium
1. und 2. Fach LAG
1. Fach LSIP
145 BP
120 BP
40 BP 35 BP
Für das Praktikum in der Masterphase und die Bachelor- bzw. Masterarbeit sind keine Belegpunkte einzusetzen; sie sind jeweils einmal wiederholbar.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens in der Woche des Beginns des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
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( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich automatisch die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte außer im Fall der Masterarbeit und des Praktikums um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung allerdings fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte wieder gut geschrieben.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Zahl der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte. In diesem Falle gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden.
( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
( 7) Engagiert sich ein Studierender aktiv in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung der Universität Potsdam( Fachschaftsrat, Gremien), so sollen ihm/ ihr dafür Ausgleichsmöglichkeiten in Bezug auf sein/ ihr Studium eingeräumt werden. Diese können grundsätzlich über die Vergabe von zusätzlichen Belegpunkten oder durch andere Maẞnahmen abgesichert werden. Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.
§ 10 Prüfungsausschuss
( 1) Auf Vorschlag des Institutsrates wird vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen des Faches, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine akademische Mitarbeiterin des Faches und ein Student bzw. eine Studentin angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seines/ ihres Stellvertreters/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
2. Überprüfung der Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festsetzung der Anzahl der Leistungspunkte auf Antrag des Insti
tutsrates.
3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.
4. Regelmäßiger Bericht an das Institut über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord
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