Heft 
(2005) 11
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nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.

5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Institutsrates durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und des­sen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorge­legt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§ 11 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein Studierender nach, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilwei­se in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzu­legen. Die Fristen können nur um bis zu zwei Se­mester verlängert werden. Die Berechtigung er­lischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 12

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge Englisch an der Universität Potsdam erbracht haben und nachwei­sen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höher­wertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leis­tungen im Lehramtsstudiengang Englisch an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Aner­kennung stellen die Studierenden beim Prüfungs­ausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf der in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss entsprechend den geltenden Festlegungen festgestellt.

§ 13

Zeugnisse, Urkunden und Bescheini­gungen

( 1) Hat ein Studierender die zur Graduierung erfor­derlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er ein Zeugnis. Im Zeugnis wer­den alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Modul- bzw. die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2 mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5 sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5 gut 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das

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