Heft 
(2005) 11
Seite
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Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement" ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des je­weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erwor­benen Leistungspunkte, Module und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet.

§ 14

Versäumnisse, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungser­fassungsschritts die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Das­selbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­

zung

nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, greifen die entsprechenden Bestimmungen der Universität Potsdam. Alles Weitere regelt der Prü­fungsausschuss. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfas­sungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehr­kraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungser­fassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II.

§ 15

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Englisch stellt einen ersten be­rufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befähigt.

( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähi­gung für das Fach Englisch erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweite­rungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vor­liegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.

§ 16 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramts­studium Englisch an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechts­vorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezoge­nen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG. Weitere Voraussetzung ist das erfolgreiche Ablegen einer Eignungsfeststellungsprüfung nach§ 25 Abs. 5 BbgHG, die insbesondere den Nachweis der er­forderlichen Sprachkenntnisse regelt.

( 2) Darüber hinaus muss die Kenntnis des Lateini­schen oder einer romanischen Sprache im Umfang von vier Jahren Schulunterricht nachgewiesen wer­den.

§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium für das Lehramt an Gym­nasien, Englisch als erstes Fach, sind Lehrveran­staltungen aus den aufgeführten Modulen zu bele­

gen:

1. Sprachausbildung im Sprachenzentrum

Grundmodul

G1s

S

a) Hörverstehen und mündlicher Ausdruck I b) Aussprache

3 LP/ 7 LP

1 LP

3 LP

c) Übersetzen

Aufbaumodul

Als

3 LP/ 9 LP

6 LP

a) Hörverstehen und mündlicher Ausdruck II

b) Schriftlicher Ausdruck

Die Veranstaltungen aus dem Grund- und dem Aufbaumodul sind obligatorisch.

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