Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein„ Diploma Supplement" ergänzt.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14
Versäumnisse, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschritts die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut
zung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, greifen die entsprechenden Bestimmungen der Universität Potsdam. Alles Weitere regelt der Prüfungsausschuss. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II.
§ 15
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehramtsstudium Englisch stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befähigt.
( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für das Fach Englisch erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums oder eines zurückliegenden Lehramtsstudiums ist bzw. war. Eine Veränderung des Lehramts, das in zwei anderen Fächern erworben wurde, erfolgt durch das Erweiterungsstudium nicht. Das Erweiterungsstudium kann studienbegleitend oder bei Vorliegen eines Abschlusses für zwei Fächer absolviert werden.
§ 16 Zugangsvoraussetzungen
( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Englisch an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG. Weitere Voraussetzung ist das erfolgreiche Ablegen einer Eignungsfeststellungsprüfung nach§ 25 Abs. 5 BbgHG, die insbesondere den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse regelt.
( 2) Darüber hinaus muss die Kenntnis des Lateinischen oder einer romanischen Sprache im Umfang von vier Jahren Schulunterricht nachgewiesen werden.
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
( 1) Im Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien, Englisch als erstes Fach, sind Lehrveranstaltungen aus den aufgeführten Modulen zu bele
gen:
1. Sprachausbildung im Sprachenzentrum
Grundmodul
G1s
S
a) Hörverstehen und mündlicher Ausdruck I b) Aussprache
3 LP/ 7 LP
1 LP
3 LP
c) Übersetzen
Aufbaumodul
Als
3 LP/ 9 LP
6 LP
a) Hörverstehen und mündlicher Ausdruck II
b) Schriftlicher Ausdruck
Die Veranstaltungen aus dem Grund- und dem Aufbaumodul sind obligatorisch.
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