( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des bzw. der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der bzw. die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 14 Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.
( 3) Versucht ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat bzw. eine Kandidatin, der bzw. die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder dem bzw. der Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
felderbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches.
§ 16
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Lehramtsstudium Geographie an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.
§ 17 Inhalt des Bachelorstudiums
Im Bachelorstudium sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
( 1) Im Studiengang Lehramt an Gymnasien( Erstes Fach):
Physische Geographie
P1 Allgemeine Physische Geographie P2 Regionale Physische Geographie: Deutschland
P3 Regionale Physische Geographie: Tropen/ Außertropen
P4 Landschaftsökologie P5 Landschaftsplanung
Humangeographie
H1 Allgemeine Humangeographie I H2 Allgemeine Humangeographie II H3 Regionale Humangeographie:
Deutschland
H4 Regionale Humangeographie: Europa
10,0 LP
7,0 LP
6,0 LP
5,0 LP
5,0 LP
10,0 LP 4,0 LP
8,0 LP
5,0 LP
H7 Angewandte Humangeographie
5,0 LP
Fachdidaktik
D1 Grundlagen der Geographiedidaktik D2 Schulpraktische Studien
6,0 LP
im Geographieunterricht
4,0 LP
Geoinformatik
G1 Grundlagen der
Geoinformationsverarbeitung I
5,0 LP
G2 Grundlagen der
Geoinformationsverarbeitung II
4,0 LP
II. Bachelorstudium
§ 15
Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der akademische Grad Bachelor of Education im Lehramtsstudium Geographie stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar. Der Bachelorabschluss qualifiziert nicht für das Lehramt an allgemein bildenden Schulen und Gymnasien. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Geographie anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf schulische und außerschulische berufs
Berufsfeldbezogenes Fachmodul( Wahlpflicht B1 oder B2 oder B3)
B1 Didaktik der Naturwissenschaften ( Science Education) B2 Seminar: Angewandte
5,0 LP
Humangeographie
5,0 LP
B3 Geländekurs
( fachgebietsübergreifend)
5,0 LP
Bachelorarbeit
6,0 LP
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