dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0 hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung zu erfolgen. Diese Beurteilung ist von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutachterin bzw. dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchzuführen, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Vor einer Entscheidung muss der Prüfungsausschuss den Einspruch Einlegenden bzw. die Einspruch Einlegende und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 7) Für Lehrveranstaltungen und Module, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Geographie angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Leistung vom zuständigen Prüfungsausschuss festgestellt.
( 8) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten bzw. Kandidatinnen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen
Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Semesterwoche zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§12
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut
2= gut
3= befriedigend
4= ausreichend
5= nicht ausreichend
( eine hervorragende Leistung)
( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) ( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt).
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 13
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun
gen
( 1) Hat ein Studierender bzw. eine Studierende die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine bzw. ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er bzw. sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.
( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Studienleistungen aus zusätzlich belegten Lehrveranstaltungen werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Abschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Pots
dam.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
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