Heft 
(2005) 12
Seite
478
Einzelbild herunterladen

dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0 hat auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung zu erfolgen. Diese Beurteilung ist von einer prüfungsberechtig­ten, von der ersten Gutachterin bzw. dem ersten Gutachter unabhängigen Person durchzuführen, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird. Vor einer Entscheidung muss der Prüfungsausschuss den Ein­spruch Einlegenden bzw. die Einspruch Einlegende und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 7) Für Lehrveranstaltungen und Module, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Geographie angeboten werden, sondern aus anderen Studiengän­gen importiert werden, wird die Leistung vom zu­ständigen Prüfungsausschuss festgestellt.

( 8) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten bzw. Kandidatinnen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehr­veranstaltung zugeordneten Leistungserfassungspro­zess teilzunehmen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Semesterwoche zurückge­nommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§12

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut

2= gut

3= befriedigend

4= ausreichend

5= nicht ausreichend

( eine hervorragende Leis­tung)

( eine Leistung, die erheb­lich über den durch­schnittlichen Anforderun­gen liegt)

( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderun­gen entspricht)

( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) ( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt).

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 13

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun­

gen

( 1) Hat ein Studierender bzw. eine Studierende die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine bzw. ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er bzw. sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehr­veranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leis­tungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsin­formation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Studien­leistungen aus zusätzlich belegten Lehrveranstaltun­gen werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut 2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Ab­schluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses des ersten Faches un­terzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Pots­

dam.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Da­tum eine Urkunde über die Verleihung des jeweili­gen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

478