Heft 
(2005) 12
Seite
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SS

§ 8

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Geographie der Universität Potsdam erbracht haben und nach­weisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Hö­herwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leis­tungen im Lehramtsstudiengang Geographie an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Aner­kennung stellen die Studierenden beim Prüfungsaus­schuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 9

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Infor­mation:

- Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, - Benotung gemäß§ 12,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Die zu erbringenden Leistungspunkte sind den einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet, werden jedoch erst mit dem erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls vergeben. Es können entwe­der nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte für das entspre­chende Modul wird gleichzeitig die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entsprechen den Credit Points( CP) des European Credit Transfer Systems( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstal­tung auf Grund der von den Studierenden im Leis­tungserfassungsprozess gezeigten Leistungen be­stimmt( siehe§ 10).

§ 10

Leistungserfassungsprozess

( 1) Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Informationen zu liefern, die es für

die Entscheidung benötigt, ob es einem bzw. einer Studierenden die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung bzw. das entsprechende Modul gibt und welche Note es ggf. mit den Leistungspunk­ten verbindet.

( 2) Dem Leistungserfassungsprozess liegen prü­fungsrelevante Studienleistungen zu Grunde. Diese werden studienbegleitend in den einzelnen Lehrver­anstaltungen der jeweiligen Module erbracht und von jeweils zwei prüfenden Lehrkräften durch Un­terschrift bestätigt. Prüfungsrelevante Studienleis­tungen sind Prüfungen, deren Bestehen Vorausset­zung für die Fortsetzung des Studiums ist. Als prü­fungsrelevante Studienleistungen gelten Leistungen wie Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Belegarbei­ten, Prüfungsgespräche u. ä., die vom Lehrpersonal festgelegt werden.

( 3) Über die in einer Lehrveranstaltung bzw. in ei­nem Modul zu erbringenden prüfungsrelevanten Studienleistungen werden die Studierenden durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis, spätestens jedoch bis zur ersten Lehrveranstaltung des entspre­chenden Moduls in Kenntnis gesetzt. Die Informati­on hat rechtzeitig im Rahmen der Studienfachbera­tungsinformation( z. B. durch Aushang und über das Internet) schriftlich zu erfolgen. In der Regel er­streckt sich der Leistungserfassungsprozess im Rahmen eines Moduls auf den Zeitraum von frühes­tens zwei Wochen nach dem Beginn der ersten Lehrveranstaltung des Moduls und dem Beginn des auf die letzte Lehrveranstaltung des Moduls folgen­den Vorlesungszeitraumes. Diese Regelungen gelten analog für die einzelnen Lehrveranstaltungen.

( 4) Die vom Lehrpersonal festgelegten prüfungsrele­vanten Studienleistungen müssen mindestens mit der Note 4,0 bewertet worden sein und können bei Nichtbestehen maximal zweimal wiederholt werden. Wird eine prüfungsrelevante Studienleistung mit ,, nicht ausreichend" bewertet, so ist nur diese Stu­dienleistung, ggf. in Verbindung mit der entspre­chenden Lehrveranstaltung, nicht jedoch das gesam­te Modul zu wiederholen.

( 5) Studienleistungen, deren Bestehen Vorausset­zung für die Fortsetzung des Studiums ist( letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind von zwei Prüferin­nen oder Prüfern zu bewerten. Bei mit ,, nicht Beste­hen" bewerteten Leistungen findet im Falle der letz­ten Wiederholungsmöglichkeit ein Prüfungsgespräch von 30 bis 45 Minuten Dauer statt. Die Bewertung erfolgt dann durch eine Prüferin oder einen Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers. Wird diese Prüfung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, so gilt die Prü­fung als endgültig nicht bestanden, was die Exmatri­kulation aus dem Studiengang zur Folge hat.

( 6) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­

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