SS
§ 8
Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Geographie der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Geographie an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
§ 9
Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
- Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, - Benotung gemäß§ 12,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Die zu erbringenden Leistungspunkte sind den einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet, werden jedoch erst mit dem erfolgreichen Abschluss des entsprechenden Moduls vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte für das entsprechende Modul wird gleichzeitig die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entsprechen den Credit Points( CP) des European Credit Transfer Systems( ECTS).
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).
§ 10
Leistungserfassungsprozess
( 1) Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Informationen zu liefern, die es für
die Entscheidung benötigt, ob es einem bzw. einer Studierenden die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung bzw. das entsprechende Modul gibt und welche Note es ggf. mit den Leistungspunkten verbindet.
( 2) Dem Leistungserfassungsprozess liegen prüfungsrelevante Studienleistungen zu Grunde. Diese werden studienbegleitend in den einzelnen Lehrveranstaltungen der jeweiligen Module erbracht und von jeweils zwei prüfenden Lehrkräften durch Unterschrift bestätigt. Prüfungsrelevante Studienleistungen sind Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist. Als prüfungsrelevante Studienleistungen gelten Leistungen wie Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgespräche u. ä., die vom Lehrpersonal festgelegt werden.
( 3) Über die in einer Lehrveranstaltung bzw. in einem Modul zu erbringenden prüfungsrelevanten Studienleistungen werden die Studierenden durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis, spätestens jedoch bis zur ersten Lehrveranstaltung des entsprechenden Moduls in Kenntnis gesetzt. Die Information hat rechtzeitig im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aushang und über das Internet) schriftlich zu erfolgen. In der Regel erstreckt sich der Leistungserfassungsprozess im Rahmen eines Moduls auf den Zeitraum von frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der ersten Lehrveranstaltung des Moduls und dem Beginn des auf die letzte Lehrveranstaltung des Moduls folgenden Vorlesungszeitraumes. Diese Regelungen gelten analog für die einzelnen Lehrveranstaltungen.
( 4) Die vom Lehrpersonal festgelegten prüfungsrelevanten Studienleistungen müssen mindestens mit der Note 4,0 bewertet worden sein und können bei Nichtbestehen maximal zweimal wiederholt werden. Wird eine prüfungsrelevante Studienleistung mit ,, nicht ausreichend" bewertet, so ist nur diese Studienleistung, ggf. in Verbindung mit der entsprechenden Lehrveranstaltung, nicht jedoch das gesamte Modul zu wiederholen.
( 5) Studienleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist( letzte Wiederholungsmöglichkeit), sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Bei mit ,, nicht Bestehen" bewerteten Leistungen findet im Falle der letzten Wiederholungsmöglichkeit ein Prüfungsgespräch von 30 bis 45 Minuten Dauer statt. Die Bewertung erfolgt dann durch eine Prüferin oder einen Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers. Wird diese Prüfung mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, so gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, was die Exmatrikulation aus dem Studiengang zur Folge hat.
( 6) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün
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