Heft 
(2005) 12
Seite
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demische Mitarbeiterin des Faches und ein Studie­render oder eine Studierende des Faches angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen bzw. Professoren seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der bzw. die Vor­sitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertre­terin, anwesend sind. Über die Sitzungen des Aus­schusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsaus­schuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet zu Auslegungsfragen dieser Prüfungs­ordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prü­fungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:

1.

2.

3.

4.

5.

Entscheidungen über Anträge von Studieren­den oder Lehrkräften bezüglich der Anwen­dung dieser Ordnung.

Einordnung der Lehrveranstaltungen in Modu­le und Festlegung der Anzahl der Leistungs­punkte( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft).

Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.

Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

Zulassung zum Masterstudiengang.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vor­sitzende und den Stellvertreter bzw. die Stellvertrete­rin übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§7 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein Studierender bzw. eine Studierende nach, dass er bzw. sie aus triftigen Gründen wie länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge­sehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus­schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem bzw. der Studierenden und dem Prüfer bzw. der Prüferin Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krank­heit/ Behinderung des bzw. der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung naher Angehöriger gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe­partner und Partner einer nichtehelichen Lebensge­meinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in den§§ 15 und 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit( BErzGG) entsprechend berück­sichtigt.

( 4) Studierende, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wie­derholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstver­waltung der Studierendenschaft an der Universität Potsdam berücksichtigt werden. Einzelne Studien­und Prüfungsleistungen können nach Ablauf der in der Studienordnung vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maxi­mal um zwei Semester verlängert werden.

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