Heft 
(2005) 12
Seite
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Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschluss­arbeit beträgt vier Monate. Das Thema der Ab­schlussarbeit und der sich daraus ergebende notwen­dige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungs­amt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschluss­arbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgege­ben werden.

( 4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichti­ger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin eine Fristverlängerung bis zu einem Monat gewäh­ren. Im Krankheitsfall ist die Fristverlängerung ent­sprechend der Dauer der Krankschreibung zu bewil­ligen.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Bachelorprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs­ausschuss auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kan­didatin und nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnom­men sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn­zeichnet sein. Die Arbeit soll einen Umfang von in der Regel 25 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin zu versichern, dass er bzw. sie diese selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine bzw. ihre Benotung gemäß§ 12. Der zweite Gutachter bzw. die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss

nach Anhörung beider Gutachter bzw. Gutachterin­nen abschließend.

( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Teil­nahmenachweis über die Lehrveranstaltung Spre­cherziehung erbracht wurden.

III.

§20

Masterstudium

Ziel des Masterstudiums

( 1) Das Masterstudium umfasst einzelne Fachmodu­le, die sowohl der weiteren Vertiefung der Ausbil­dung humangeographischer und physischgeographi­scher Themen, der regionalen Geographie und fach­spezifischer Unterrichtsmethoden als auch der Ver­knüpfung von fachspezifischer und fachdidaktischer Ausbildung dienen. Der akademische Grad Master of Education im Lehramtsstudium Geographie stellt einen zweiten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar und qualifiziert für das Lehramt. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin ausgewählte geogra­phische Kenntnisse besitzt und in der Lage ist, fach­spezifische Methoden und Erkenntnisse anzuwen­den. Er bzw. sie ist fähig, geographische Inhalte auf fachdidaktischer Grundlage in der Schule angemes­sen zu vermitteln. Durch die Masterarbeit wird fest­gestellt, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches Geographie umfassend überblickt und sich in einem Schwer­punkt des Faches so spezialisiert hat, dass er bzw. sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzu­reichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfah­rens regelt und über die Zulassung der Bewerberin­nen und Bewerber entscheidet. Ablehnungsbeschei­de sind den Bewerberinnen bzw. Bewerbern vom Prüfungsausschuss unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schrift­lich mitzuteilen.

( 2) Voraussetzung für die Zulassung ist der bestan­dene Bachelorabschluss im entsprechenden Lehr­amtsstudiengang Geographie. Liegt der Bachelo­rabschluss aus Gründen, die der bzw. die Studieren­

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