Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt vier Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand sollen innerhalb der festgelegten Frist von vier Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin eine Fristverlängerung bis zu einem Monat gewähren. Im Krankheitsfall ist die Fristverlängerung entsprechend der Dauer der Krankschreibung zu bewilligen.
( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Bachelorprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll einen Umfang von in der Regel 25 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin zu versichern, dass er bzw. sie diese selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Abschlussarbeit soll von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. Der Prüfer bzw. die Prüferin, der bzw. die das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine bzw. ihre Benotung gemäß§ 12. Der zweite Gutachter bzw. die zweite Gutachterin wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss
nach Anhörung beider Gutachter bzw. Gutachterinnen abschließend.
( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 sowie der Teilnahmenachweis über die Lehrveranstaltung Sprecherziehung erbracht wurden.
III.
§20
Masterstudium
Ziel des Masterstudiums
( 1) Das Masterstudium umfasst einzelne Fachmodule, die sowohl der weiteren Vertiefung der Ausbildung humangeographischer und physischgeographischer Themen, der regionalen Geographie und fachspezifischer Unterrichtsmethoden als auch der Verknüpfung von fachspezifischer und fachdidaktischer Ausbildung dienen. Der akademische Grad Master of Education im Lehramtsstudium Geographie stellt einen zweiten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss dar und qualifiziert für das Lehramt. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin ausgewählte geographische Kenntnisse besitzt und in der Lage ist, fachspezifische Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Er bzw. sie ist fähig, geographische Inhalte auf fachdidaktischer Grundlage in der Schule angemessen zu vermitteln. Durch die Masterarbeit wird festgestellt, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Bereiche und Methoden des Faches Geographie umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er bzw. sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann.
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet. Ablehnungsbescheide sind den Bewerberinnen bzw. Bewerbern vom Prüfungsausschuss unter Angabe von Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen schriftlich mitzuteilen.
( 2) Voraussetzung für die Zulassung ist der bestandene Bachelorabschluss im entsprechenden Lehramtsstudiengang Geographie. Liegt der Bachelorabschluss aus Gründen, die der bzw. die Studieren
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